Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses steht der Nachliquidation nicht entgegen

Der Nachliquidation der Umsatzsteuer steht die Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht entgegen. Hat der Erstattungsberechtigte zunächst die Umsatzsteuer nicht geltend gemacht und erklärt, zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein, so hat das Erstgericht mangels Antrags über die Berechtigung der Umsatzsteuer erst gar nicht entschieden, sodass insoweit auch keine Rechtskraft eintreten kann. In Rechtskraft kann nur erwachsen, worüber das Gericht auch zu entscheiden hat.

Nachträgliche Erklärung nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO ist möglich

Soweit nachträglich die Erklärung nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO dahingehend abgegeben wird, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein, kann folglich die Umsatzsteuer nachträglich noch festgesetzt werden.

Keine Verwirkung

Dem Festsetzungsantrag steht auch nicht der Einwand der Verwirkung entgegen. Der Nachfestsetzungsantrag war hier zwar erst sechseinhalb Monate nach Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses gestellt worden. Damit mag gegebenenfalls das Zeitmoment erreicht sein; es fehlt jedoch an dem Umstandsmoment. Allein daraus, dass die Umsatzsteuer zunächst nicht geltend gemacht worden ist, ergibt sich nicht, dass der Erstattungsberechtigte auch in Zukunft darauf verzichten wolle.

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