Versicherer hat keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben

Der Kläger hat in Anwendung des Rechtsgedankens von § 93 ZPO auch die Kosten hinsichtlich des erledigten Teils zu tragen, da der Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat. Ihm stand vielmehr eine Prüfungsfrist hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche zu, die bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen war. Bei durchschnittlichen Verkehrsunfallsachen beträgt diese Prüfungsfrist vier bis sechs Wochen.

Prüfungsfrist ist auch bei einfachen Sachverhalten zuzubilligen

Zwar sind solche Regulierungsfristen nicht starr, sondern von den individuellen Umständen abhängig. Auch bei einfachen Sachverhalten ist dem Haftpflichtversicherer jedoch eine Bearbeitungszeit von einigen Wochen einzuräumen, da es sich um ein Massengeschäft handelt. In der betriebsinternen Organisation müssen personelle Schwankungen sowie die Anzahl der konkreten Regulierungsanträge berücksichtigt werden. Umgekehrt kann es dem Geschädigten zugemutet werden, mit seiner Klageerhebung eine Mindestfrist von vier Wochen ab konkreter Schadensbezifferung abzuwarten, da in der Regel die Werkstätten nicht auf sofortiger Bezahlung bestehen, wenn die Reparatur über einen Versicherer abgerechnet wird.

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