Der Kläger hatte von dem beklagten Haftpflichtversicherer Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallgeschehen beansprucht. Mit Schreiben vom 16.11.2009 hatte er die Reparaturkosten beziffert und am 19.11.2009 die Mietwagenrechnung übersandt. Da die von ihm gesetzte Zahlungsfrist bis zum 24.11.2009 ergebnislos verstrich, hatte er am 3.12.2009 Klage erhoben. Der Beklagte hatte daraufhin am 15.12.2009 die Klageforderung im Wesentlichen bezahlt, so dass der Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Hinsichtlich des Restbetrages erging ein Anerkenntnisurteil. Mit seiner Beschwerde wehrt sich der Kläger dagegen, dass ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden.

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