Hat das Gericht die Kostenentscheidung versehentlich übergangen, so kann nach § 43 FamFG Ergänzung des Beschlusses beantragt werden. Im Gegensatz zur Berichtigung, die von Amts wegen erfolgen kann und muss, ist eine Ergänzung der Kostenentscheidung nur auf Antrag möglich (§ 43 Abs. 1 FamFG). Der Antrag muss innerhalb von zwei Wochen seit schriftlicher Bekanntgabe des Beschlusses gestellt werden (§ 43 Abs. 2 FamFG). Anderenfalls kann die Kostenentscheidung nicht nachgeholt werden.

Hat das Gericht dagegen bewusst von einer Kostenentscheidung abgesehen, etwa in der irrigen Annahme, § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG sei anwendbar, ist eine Ergänzung ausgeschlossen. In diesem Fall ist nur die Beschwerde nach § 58 FamFG gegeben.

Ist nicht erkennbar, ob das Gericht bewusst oder versehentlich nicht über die Kosten entschieden hat, muss Ergänzung beantragt und hilfsweise Beschwerde eingelegt werden.

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