Fällige Abänderungsbeträge sind hinzuzurechnen
Wird Unterhaltabänderung beantragt (§§ 249 ff. FamFG), sei es Herauf- oder Herabsetzung, sind die bei Einreichung des Abänderungsantrags fälligen abzuändernden Unterhaltsbeträge hinzuzurechnen.
Soweit die Änderung auch fällige Beträge betrifft, werden diese nach § 51 Abs. 2 FamGKG hinzugerechnet. Entscheidender Zeitpunkt für die Hinzurechnung der fälligen Beträge ist die Einreichung des Antrages.
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.3.2011 – 5 WF 264/10, FamRZ 2011, 1813; ebenso OLG Hamm, Beschl. v. 7.2.2003 – 1 WF 215/02, AGS 2004, 30
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen