Fällige Abänderungsbeträge sind hinzuzurechnen

Wird Unterhaltabänderung beantragt (§§ 249 ff. FamFG), sei es Herauf- oder Herabsetzung, sind die bei Einreichung des Abänderungsantrags fälligen abzuändernden Unterhaltsbeträge hinzuzurechnen.

 
Hinweis

Soweit die Änderung auch fällige Beträge betrifft, werden diese nach § 51 Abs. 2 FamGKG hinzugerechnet. Entscheidender Zeitpunkt für die Hinzurechnung der fälligen Beträge ist die Einreichung des Antrages.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.3.2011 – 5 WF 264/10, FamRZ 2011, 1813; ebenso OLG Hamm, Beschl. v. 7.2.2003 – 1 WF 215/02, AGS 2004, 30

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