Vergleich löst Einigungsgebühr aus

Wird im Mahnverfahren ein Vergleich ausschließlich über die dort anhängigen Ansprüche geschlossen, dann entsteht neben der jeweiligen Verfahrensgebühren der Nrn. 3305 VV bzw. 3307 VV für beide beteiligten Anwälte zusätzlich eine 1,0-Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV), da die Forderung bereits durch den Mahnantrag anhängig i.S.d. Nr. 1003 VV wird.

Soweit der Vergleich lediglich aufgrund schriftlicher Korrespondenz zustande kommt, entsteht keine Terminsgebühr. Der Gebührentatbestand der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV ist nicht erfüllt, da es sich bei einem Mahnverfahren nicht um ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung handelt.

 

Beispiel

Der Anwalt erwirkt für den Mandanten einen Mahnbescheid über 10.000,00 EUR. Anschließend unterbreitet der Gegenanwalt ein schriftliches Vergleichsangebot, das angenommen wird.

Für den Anwalt des Antragstellers entsteht neben der 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV eine 1,0-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV. Da das Mahnverfahren bereits zur Anhängigkeit führt, entsteht die Gebühr nur zu 1,0 (Nr. 1003 VV).

Eine Terminsgebühr fällt nicht an. Zwar kann die Terminsgebühr der Nr. 3104 VV auch dann entstehen, wenn die Parteien einen schriftlichen Vergleich schließen (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV). Voraussetzung dafür ist aber, dass es sich um ein Verfahren handelt, in dem eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Daran fehlt es hier.

 
Praxis-Beispiel
 
1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV   558,00 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV   558,00 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.136,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   215,84 EUR
Gesamt 1.351,84 EUR

Der Anwalt des Antragsgegners rechnet wie folgt ab:

 
Praxis-Beispiel
 
1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3307 VV   279,00 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV   558,00 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 857,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   162,83 EUR
Gesamt 1.019,83 EUR

Terminsgebühr entsteht bei einer Besprechung

Wird allerdings der Vergleich zuvor zwischen den Anwälten besprochen, dann entsteht die Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV, da dieser Gebührentatbestand kein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung voraussetzt. Die frühere gegenteilige Auffassung des BGH, die seinerzeit schon dem Gesetzeswortlaut widersprach, ist jedenfalls seit Inkrafttreten des zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes nicht mehr vertretbar, da der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt hat, dass dieser Gebührentatbestand kein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung voraussetzt.

 
Hinweis

Es fällt eine Terminsgebühr nach Vorbem. 3.3.2 VV i.V.m. Nr. 3104 VV an, wenn im Mahnverfahren eine Besprechung mit dem Antragsgegner stattfindet, die dazu dient, ein streitiges Verfahren zu vermeiden. Dabei ist es im Ergebnis für das Entstehen der Terminsgebühr unerheblich, worauf letztlich die unstreitige Erledigung des Mahnverfahrens infolge unterbliebenen Widerspruchs gegen den Mahnbescheid und unterbliebenen Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheids zurückzuführen ist.

LG Bonn, Beschl. v. 4.5.2007 – 6 T 85/08, AGS 2007, 447 m. Anm. N. Schneider

 
Hinweis

Führt der Prozessbevollmächtigte im Mahnverfahren mit dem Gegner Besprechungen (Telefonate) mit dem Ziel der Erledigung des Mahnverfahrens oder Vermeidung des streitigen Verfahrens, so fällt dadurch gem. Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 VV a.F. [jetzt Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV] eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV an.

LG Lüneburg, Beschl. v. 18.10.2007 – 2 T 74/07, AGS 2007, 646 m. Anm. N. Schneider = NJW-Spezial 2007, 556

 

Beispiel

Der Anwalt erwirkt für den Mandanten einen Mahnbescheid über 10.000,00 EUR. Anschließend unterbreitet der Gegenanwalt telefonisch ein Vergleichsangebot, das angenommen wird.

Jetzt entsteht für beide Anwälte auch eine Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV (Vorbem. 3.3.2 VV).

Der Anwalt des Antragstellers rechnet wie folgt ab:

 
Praxis-Beispiel
 
1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV   558,00 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Vorbem. 3.3.2, Nr. 3104 VV   669,60 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV   558,00 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.805,60 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   343,06 EUR
Gesamt 2.148,66 EUR

Der Anwalt des Antragsgegners rechnet wie folgt ab:

 
Praxis-Beispiel
 
1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3307 VV   279,00 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Vorbem. 3.3.2, Nr. 3104 VV   669,60 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV   558,00 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.526,60 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   290,05 EUR
Gesamt 1.816,65 EUR

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