Einigung auch im Mahnverfahren möglich

Auch im Mahnverfahren können die Parteien bereits eine verfahrensabschließende Einigung treffen. Neben der jeweiligen Verfahrensgebühr (Nrn. 3305, 3307 VV) entsteht dann zusätzlich eine Einigungsgebühr.

Eine Terminsgebühr ist ebenfalls möglich, wie sich aus der Vorbem. 3.3.2 VV ergibt. Deren Höhe richtet sich nach Nr. 3104 VV.

Keine fiktive Terminsgebühr

Da im Mahnverfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist, kommt allerdings die Variante der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV (fiktive Terminsgebühr) bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs nicht in Betracht. Hier kann die Terminsgebühr nur entstehen, wenn der Vergleich aufgrund einer Besprechung der beteiligten Anwälte zur Erledigung des Mahnverfahrens bzw. zur Vermeidung des streitigen Verfahrens geschlossen worden ist.

Bei der Abrechnung ist darüber hinaus zu differenzieren, ob sich der Vergleich nur über die im Mahnverfahren anhängigen Gegenstände verhält oder ob noch weitere nicht anhängige Gegenstände mit in die Einigung einbezogen worden sind.

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