Der Anwalt war in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren als Verteidiger zunächst im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde tätig. Nach Erlass des Bußgeldbescheides hat er hiergegen auftragsgemäß Einspruch eingelegt und den Betroffenen auch im anschließenden gerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht verteidigt. Nachdem die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt waren, beantragte der Betroffene die Festsetzung seiner Kosten, insbesondere der Verteidigerkosten, darunter auch zwei Postentgeltpauschalen nach Nr. 7002 VV, nämlich eine für das vorbereitende Verfahren und eine für das gerichtliche Verfahren. Die angemeldete Vergütung wurde antragsgemäß festgesetzt. Die hiergegen erhobene Erinnerung des Bezirksrevisors hatte keinen Erfolg.

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