Der anwaltlich vertretene Kläger hatte den Beklagten wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens abgemahnt und, nachdem der Beklagte darauf nicht reagierte, den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Hiernach beauftragte der Kläger seinen Anwalt mit einem sog. Abschlussschreiben, mit dem der Beklagte aufgefordert wurde, die einstweilige Verfügung als endgültig anzuerkennen und auf seine Rechte auf Abänderung und Widerspruch etc. zu verzichten. Da der Beklagte darauf nicht reagierte, wurde sodann Hauptsacheklage erhoben. Im Rahmen dieses Klageverfahrens machte der Kläger im Wege des materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruchs auch eine 0,8-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV für das Abschlussschreiben geltend. Der Beklagte berief sich u.a. darauf, die 0,8-Geschäftsgebühr sei zu hoch. Es sei hier lediglich eine 0,3-Gebühr nach Nr. 2302 VV für ein sog. einfaches Schreiben entstanden.

Das LG hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte Erfolg.

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