Anrechnung bei Titulierung

Nach § 15a Abs. 2 RVG ist die hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV zugunsten des Prozessgegners im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen, wenn die Geschäftsgebühr gegen den Erstattungspflichtigen bereits tituliert ist.

 

Beispiel

Der Beklagte ist verurteilt worden, die Klageforderung i.H.v. 8.000,00 EUR zu zahlen sowie eine vorgerichtlich daraus entstandene Geschäftsgebühr nebst Auslagen, die wie folgt berechnet sind:

 
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   592,80 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 612,80 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   116,43 EUR
Gesamt 729,23 EUR

Nunmehr beantragt der Kläger die Festsetzung seiner Kosten des Rechtsstreits.

Da der Anspruch auf Zahlung der vom Kläger an seinen Anwalt bereits erbrachten Geschäftsgebühr gegen den Beklagten tituliert ist, kann dieser sich auf die Anrechnung der Geschäftsgebühr in der Kostenfestsetzung nach § 15a Abs. 2 RVG berufen. Er ist in der Hauptsache bereits zur Zahlung der Geschäftsgebühr verurteilt worden, muss also die 1,3-Geschäftsgebühr zahlen. Dann kann von ihm aber im Kostenfestsetzungsverfahren nicht noch einmal die 1,3-Verfahrensgebühr erstattet verlangt werden.

Der Kläger kann daher kann zur Festsetzung aus 8.000,00 EUR lediglich folgende Kosten anmelden:

 
Praxis-Beispiel
 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   592,80 EUR
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen,   – 296,40 EUR
  0,65 aus 8.000,00 EUR    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3100 VV   547,20 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 863,60 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   164,08 EUR
Gesamt 1.027,68 EUR

Häufig kommt es in der Praxis vor, dass der Kläger die Geschäftsgebühr noch nicht an seinen Anwalt gezahlt hat. Er klagt dann insoweit nicht auf Zahlung, sondern auf Freistellung.

 

Abwandlung

Der Beklagte ist verurteilt worden, die Klageforderung i.H.v. 8.000,00 EUR zu zahlen und den Kläger von der vorgerichtlichen Vergütungsforderung seines Anwalts i.H.v. 729,23 EUR freizustellen.

Titulierung auch bei Freistellung

Der Sache nach handelt es sich jetzt auch um eine Titulierung der Geschäftsgebühr i.S.d. § 15a Abs. 2 RVG, sodass im Kostenfestsetzungsverfahren ebenso anzurechnen ist wie im Ausgangsfall. Alles andere würde auch dem Sinn und Zweck des § 15 Abs. 2 RVG widersprechen, den Gegner davor zu schützen, mehr Kosten erstatten zu müssen, als beim Kläger überhaupt angefallen sind.

AGKompakt 3/2020, S. 14

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