Terminsgebühr nur bei Besprechung zur Erledigung/Vermeidung des Verfahrens

Da im Mahnverfahren keine gerichtlichen Termine vorgesehen sind, kommt eine Terminsgebühr nur nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV in Betracht, wenn der Anwalt eine Besprechung durchführt, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Mahnverfahrens oder des nachfolgenden streitigen Verfahrens gerichtet ist. Erforderlich ist dafür, dass der Anwalt bereits einen Verfahrensauftrag hat und dass eine Besprechung durchgeführt wird. Allein der Austausch von Schriftsätzen oder E-Mails reicht nicht aus, da der Begriff "Besprechung" nur eine unmittelbare oder telefonische Kommunikation erfasst (vgl. BGH AGS 2009, 530). Eine solche Terminsgebühr wird nach Anm. Abs. 4 zu Nr. 3104 VV auf die Terminsgebühr eines nachfolgenden Rechtsstreits angerechnet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge