Schließen die Parteien im sozialgerichtlichen Verfahren außergerichtlich einen schriftlichen Vergleich, so dass sich damit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, erhält der beteiligte Anwalt neben der Einigungsgebühr auch eine Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV.

SG Mannheim, Beschl. v. 18.2.2010 – S 7 SB 554/10 KE

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