Nr. 3106 VV enthält Regelungslücke

In sozialgerichtlichen Verfahren, in denen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, entsteht eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV u.a. dann, wenn in einem Verfahren, für das grundsätzlich mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. In Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, soll die Terminsgebühr hingegen nach dem Wortlaut der Nr. 3106 VV nur entstehen, wenn in dem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, wenn durch Gerichtsbescheid entschieden wird oder wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Der schriftliche Vergleich ist hier nicht aufgeführt. Hierbei kann es sich nach Überzeugung der Kammer nur um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers handeln. Zwar führt der außergerichtliche Vergleich in sozialgerichtlichen Verfahren streng genommen für sich noch nicht zur Prozessbeendigung; allerdings enthält er konkludent eine Erledigung des Rechtsstreits. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, eine Terminsgebühr bei Annahme eines Anerkenntnisses (§ 101 SGG) anzuerkennen, nicht aber bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs. Entsprechend ist kein Grund ersichtlich, warum für einen schriftlichen Vergleich in einem gerichtskostenpflichtigen Verfahren die Terminsgebühr anfallen soll und für einen schriftlichen Vergleich in einem nicht gerichtskostenpflichtigen Verfahren dagegen nicht. Auch aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass der Anwendungsbereich für die Terminsgebühr mit Inkrafttreten des RVG erweitert werden sollte. Der Anwalt sollte so motiviert werden, in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beizutragen und nicht etwa die Anberaumung eines Termins zu einem Vergleichsabschluss im Termin ausschließlich deshalb anzustreben, um die Terminsgebühr auszulösen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge