Auch BGH lehnt Feststellungsabschlag ab

Die Entscheidung ist zutreffend. Allerdings wird in solchen Fällen immer wieder ein Feststellungsabschlag vertreten, so zuletzt OLG Jena (AGS 2009, 187 = JurBüro 2008, 534 = OLGR 2008, 1009 = NJW-Spezial 2008, 573 = RVGreport 2009, 35), das bei einer positiven Feststellungsklage grundsätzlich einen (pauschalen) Feststellungsabschlag vornehmen will, und zwar auch bei privilegierten Streitwerten (wie z.B. bei Bestandsstreitigkeiten oder Räumungsklagen aus Miet- und Pachtverhältnissen). Das ist jedoch nicht richtig, da es sich in diesen Fällen ohnehin schon um einen privilegierten Streitwert handelt und § 41 GKG ebenso wie § 8 ZPO eine abschließende Regelung auch für Feststellungsklagen aufstellt (so zur vergleichbaren Vorschrift des § 8 ZPO: BGH AGS 2009, 183 = GuT 2008, 446 = NZM 2009, 51= NJW-RR 156-157 = JurBüro 2009, 89 = Info M 2009, 397; Schneider/Herget, Streitwertkommentar Rn 1755).

Hier kam noch hinzu, dass es sich um eine negative Feststellungsklage handelte, die ohnehin stets mit dem vollen Wert ohne Abschlag zu bemessen ist.

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