Dem Anspruch des Angeklagten auf Erstattung seiner Verteidigerkosten aus der Staatskasse (z.B. bei Freispruch) steht häufig ein Anspruch der Staatskasse auf Zahlung von Verfahrenskosten gegenüber. Der Anspruch der Staatskasse kann aus demselben Verfahren herrühren (z.B. Teilfreispruch, Teilerfolg eines Rechtsmittels, erfolgreiche Berufung gegen das Strafmaß oder den Rechtsfolgenausspruch) oder aus einem ganz anderen Verfahren gegen den Angeklagten stammen. I.d.R. wird die Staatskasse in diesen Fällen mit ihrem Anspruch gegen den Erstattungsanspruch des Angeklagten aufrechnen und auf diese Weise ihrer Verpflichtung zur Kostenerstattung nachkommen. Da in Höhe der Aufrechnung der Erstattungsanspruch des Angeklagten erlischt, steht dieser dem Verteidiger nicht mehr zur Sicherstellung seines Honoraranspruchs zur Verfügung. Hier liegt der Anwendungsbereich von § 43 RVG: Lässt sich der Verteidiger nämlich den Erstattungsanspruch seines Mandanten z.B. zur Befriedigung seines Honoraranspruchs abtreten, regelt § 43 RVG, in welchen Fällen der Verteidiger die Aufrechnung der Staatskasse nicht gegen sich gelten lassen muss, er also vor der Aufrechnung durch die Staatskasse geschützt ist.

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