Gerichtsstand des Erfüllungsorts

Früher wurde die Auffassung vertreten, die Vergütungsklage des Anwalts könne immer an dem für seinen Kanzleisitz zuständigen Gericht erhoben werden, da Erfüllungsort der anwaltlichen Tätigkeit der Ort der Kanzlei und damit der Gerichtsstand des § 29 ZPO gegeben sei. Diese Rechtsprechung ist aber überholt.

 
Hinweis

Gebührenforderungen von Rechtsanwälten können in der Regel nicht gemäß § 29 ZPO am Gericht des Kanzleisitzes geltend gemacht werden.

BGH, Beschl. v. 11.11.2003 – X ARZ 91/03, AGS 2004, 9 = BGHZ 157, 20 = FamRZ 2004, 95 = NJW 2004, 54 = MDR 2004, 164 = DAR 2004, 177 = VersR 2004, 757 = AnwBl 2004, 119

Es besteht grds. nicht die Möglichkeit, am eigenen Gericht als dem Gericht des Erfüllungsorts zu klagen. In Ausnahmefällen mag dies ggfs. möglich sein.

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