Entscheidung entspricht der bisherigen Rspr.

Die Entscheidung des SG ist zutreffend und entspricht der bisherigen Praxis und Rechtsprechung (SG Berlin AGS 2010, 433; ebenso SG Chemnitz, Beschl. v. 6.1.2011 – S 3 AS 5094/10 – zu Nr. 2401 VV). Die vom Kläger begehrte Festsetzung würde letztlich darauf hinauslaufen, dass ein Teil der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr erstattet würde, worauf jedoch grundsätzlich kein Anspruch besteht. Dass hier im Ergebnis eine Ungleichbehandlung gegenüber der Abrechnung nach Wertgebühren vorliegt, ist offensichtlich.

Da das von der Anrechnung abweichende Gebührensystem in sozialrechtlichen Verfahren auch an anderen Stellen zu verfassungswidrigen Ungleichbehandlungen führt, nämlich bei der Anrechnung der Beratungshilfegeschäftsgebühr, und der Gesetzgeber hierzu ohnehin bereits eine Neuregelung plant, sollte überlegt werden, sich in Sozialsachen von dem Ermäßigungssystem zu lösen und auch hier die bewährte Gebührenanrechnung einzuführen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge