Leitsatz

Vertritt der Anwalt im Rahmen der Beratungshilfe mehrere Auftraggeber, so erhöht sich die Geschäftsgebühr der Nr. 2503 VV um 30 % je weiteren Auftraggeber. Es ist nicht Voraussetzung, dass der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist.

AG Traunstein, Beschl. v. 3.11.2008 – 3 UR II 444/08

I. Der Fall

Der Anwalt war in derselben Sache für mehrere Auftraggeber tätig und hatte diese außergerichtlich vertreten. Er beantragte sodann eine um 30 % erhöhte Geschäftsgebühr, was der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ablehnte. Die hiergegen erhobene Erinnerung hatte Erfolg.

II. Die Entscheidung

Geschäftsgebühr erhöht sich bei mehreren Auftraggebern

Nach Nr. 1008 VV erhöhen sich sowohl Geschäfts- als auch Verfahrensgebühren, wenn der Anwalt mehrere Auftraggeber vertritt. Während bei Wertgebühren der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit für die mehreren Auftraggeber derselbe sein muss, damit der Anwalt in den Genuss der Gebührenerhöhung kommen können, ist dies bei Fest- und Rahmengebühren nicht erforderlich.

Da im Rahmen der Beratungshilfe ausschließlich Festgebühren vorgesehen sind, ist die Erhöhung hier also nicht daran geknüpft, dass der Anwalt wegen desselben Gegenstands tätig wird. Die Erhöhung greift vielmehr immer dann, wenn der Anwalt mehrere Auftraggeber vertritt.

III. Der Praxistipp

Rechtsprechung ist einheitlich

Dies ist inzwischen einhellig gefestigte Rechtsprechung, auch wenn die Urkundsbeamten dies nicht gerne zur Kenntnis nehmen:

  • KG AGS 2007, 466 = KGR 2007, 703 = Rpfleger 2007, 553 = JurBüro 2007, 543 = RVGreport 2007, 299 = NJ 2008, 83,
  • OLG Nürnberg FamRZ 2007, 844 = OLGR 2007, 686,
  • OLG Oldenburg AGS 2007, 45 = OLGR 2007, 164 = JurBüro 2007, 140 = NJW-RR 2007, 431 = RVGreport 2006, 465; KG AGS 2007, 466 = KGR 2007, 703 = Rpfleger 2007, 553 = JurBüro 2007, 543 = RVGreport 2007, 299,
  • OLG Düsseldorf AGS 2006, 244 = RVGreport 2006, 225,
  • LG Kleve AGS 2006, 244; OLG Nürnberg FamRZ 2007, 844 = OLGR 2007, 686.
 
Hinweis

Die Gebührenerhöhung ergibt sich in Familiensachen häufig dann, wenn der Anwalt Unterhaltsansprüche der rechtskräftig geschiedenen Ehefrau sowie Kindesunterhaltsansprüche geltend macht. Ist die Ehefrau allerdings noch nicht rechtskräftig geschieden, dann fehlt es an einer Auftraggebermehrheit, da die Ehefrau Prozessstandschafterin für den Kindesunterhalt ist und nur ein Auftraggeber vorliegt.

Erhöhung in sozialrechtlichen Angelegenheiten

Ferner kommt eine Gebührenerhöhung in sozialrechtlichen Angelegenheiten bei Vertretung einer Bedarfsgemeinschaft in Betracht. Eine Bedarfsgemeinschaft ist – im Gegensatz zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts – keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern bildet eine Auftraggebermehrheit (LSG Mecklenburg-Vorpommern AGS 2008, 286; SG Düsseldorf AGS 2007, 617 = NJW-Spezial 2007, 621; SG Duisburg AGS 2007, 42 = AnwBl 2006, 858 = RVGreport 2007, 347).

Keine Erhöhung bei Beratung

Nach der Rspr. greift die Gebührenerhöhung um 30 % je weiteren Auftraggeber nur bei der Geschäftsgebühr der Nr. 2503 VV. Die Beratungsgebühr der Nr. 2501 VV ist dagegen nicht erhöhungsfähig.

  • KG AGS 2007, 312 = Rpfleger 2007, 401 = MDR 2007, 805 = KGR 2007 = RVGreport 2007, 143 = NJ 2007, 229 =  StRR 2007, 277,
  • AG Koblenz AGS 2008, 356 = FamRZ 2008, 912.

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