0,5-Gebühr für Mahnverfahren
Im Mahnverfahren wird nach Nr. 1110 GKG KostVerz. eine 0,5-Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen erhoben. Schuldner dieser Gebühr ist der Antragsteller des Mahnverfahrens (§ 22 Abs. 1 GKG).
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