Dass eine Deckungsschutzanfrage eine gesonderte selbstständige Angelegenheit ist, entspricht der überwiegenden Rechtsprechung.

Ebenso bejaht die überwiegende Rechtsprechung grundsätzlich auch eine Erstattungspflicht des Gegners bei entsprechendem Schadenersatzanspruch.

Um sich nicht auf einen Streit einlassen zu müssen, ob die Kosten einer Deckungsschutzanfrage adäquat kausale Schadensfolge sind oder ob eine Erstattungspflicht nur unter dem Gesichtspunkt des Verzuges in Betracht kommt, sollte der Anwalt mit dem Einholen der Deckungsschutzanfrage grundsätzlich abwarten, bis er den Gegner in Verzug gesetzt hat.

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