Deckungsschutzanfrage ist gesonderte Angelegenheit

Das Gericht hat zunächst einmal darauf hingewiesen, dass das Einholen einer Deckungsschutzanfrage eine eigene selbstständige Gebührenangelegenheit i.S.d. § 15 RVG darstellt und eine Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) nebst Auslagen auslöst (siehe AnwK-RVG/N. Schneider, 4. Aufl. 2008, § 15 Rn 65 m. w. Nachw).

Gegenstandswert einer Deckungsschutzanfrage

Der Gegenstandswert einer Deckungsschutzanfrage bemisst sich nach dem zu erwartenden Betrag der Kosten des Verfahrensabschnitts, für den Deckungsschutz beantragt worden ist.

Ersatz als Verzugsschaden

Im Gegensatz zu anderen Gerichten (siehe z.B. LG München AGS 2009, 256, LG Karlsruhe AGS 2009, 140) geht das AG Schwandorf jedoch nicht davon aus, dass es sich bei den Kosten der Deckungsschutzanfrage bereits um eine adäquat kausale Schadensfolge aus dem Verkehrsunfall handelt und diese Kosten damit grundsätzlich ersatzfähig seien. Ein Erstattungsanspruch komme insoweit nur aus dem Gesichtspunkt des Verzuges in Betracht. Dazu wiederum sei es erforderlich, dass die Deckungsschutzanfrage erst gestellt worden ist, nachdem sich der Gegner mit der Leistung bereits in Verzug befand. Wurde die Deckungsschutzanfrage dagegen – wie hier – bereits vorab gestellt, also bevor sich der Gegner in Verzug befand, scheide eine Erstattungspflicht aus, weil die anwaltlichen Kosten für die Deckungsschutzanfrage dann nicht kausale Folge des Verzuges seien.

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