Derzeit bestimmt sich die Terminsgebühr im Verfahren über die Prozesskostenhilfe – wie auch für die in den Nrn. 3333 bis 3336 VV genannten Verfahren – gem. Vorbem. 3.3.6 VV nach Teil 3 Abschnitt 1 VV, also nach Nr. 3104 VV. Diese Regelung ist systemwidrig und führt zu ungerechten Ergebnissen, da die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV mit 1,2 höher liegen kann als die Terminsgebühr im jeweiligen Hauptsachverfahren. Um diesen Widerspruch zu beseitigen, wird durch den neuen S. 2 der Vorbem. 3.3.6 VV künftig angeordnet, dass sich die Terminsgebühr im Bewilligungsverfahren nach der im zugrunde liegenden Verfahren geltenden Terminsgebühr richtet.

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