Der neue § 48 Abs. 4 RVG ordnet an, dass sich die Prozesskostenhilfe in sozialgerichtlichen Verfahren auch auf die Tätigkeiten im vorgelagerten PKH-Prüfungsverfahren erstreckt sowie auf die Vorbereitung der Klage, sodass die entsprechenden Tätigkeiten im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG gegenüber der Landeskasse zu berücksichtigen sind.

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