Verfahrens- und Terminsgebühr bei Einigungen anlässlich der Scheidung

Mit der Neufassung des § 48 Abs. 3 RVG wird klargestellt, dass sich die Verfahrenskostenhilfe bei Abschluss einer Einigung über die in § 48 Abs. 3 Nrn. 1 bis 6 RVG genannten Gegenstände auch auf die Verfahrensdifferenzgebühr und den Mehrwert der Terminsgebühr erstreckt (zur gegenteiligen Auffassung nach bisherigem Recht siehe OLG Frankfurt AGS 2013, 295 m. ausf. Anm. und Nachw. zur Rspr. Thiel).

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