In Kombination der §§ 58 Abs. 3 S. 1 u. 17 Nr. 10 RVG wird künftig klargestellt, dass sich der Pflichtverteidiger Vorschüsse und Zahlungen, die er vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung erhalten hat, nur innerhalb der jeweiligen Angelegenheiten anrechnen lassen muss. Daher darf zukünftig eine Zahlung für das vorbereitende Verfahren nicht mehr gegenüber der Landeskasse im Hauptverfahren angerechnet werden.

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