Umfang der Anfechtung maßgebend

Im Beschwerdeverfahren richtet sich der Verfahrenswert über § 40 FamGKG ebenfalls nach

(§ 50 FamGKG). Maßgebend sind hier aber nur die Anrechte, deren Berechnung mit der Beschwerde angegriffen wird.

 

Verfahrenswert im Beschwerdeverfahren

Maßgeblich für die Wertfestsetzung sind nur diejenigen Anrechte, die auch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden sind.

OLG Köln, Beschl. v. 19.5.2016 – II-12 UF, AGS 2017, 48

 

Verfahrenswert im Beschwerdeverfahren

Anrechte, die nicht (mehr) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, werden für die Wertberechnung nach § 50 FamGKG nicht herangezogen, auch wenn sie im Rahmen der Ermessensentscheidung von § 18 Abs. 1 u. 2 VersAusglG im Hinblick auf ihre Höhe und insbesondere ihre Differenz in die Abwägung einbezogen wurden.

OLG Köln, Beschl. v. 20.3.2012 – II-27 UF 51/11, FamRZ 2012, 1306

AGKompakt 5/2017, S. 50 - 59

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