aa) Überblick
Regelwert 2.000 EUR
Für die Zuordnung des Haushalts hat der Gesetzgeber ebenfalls Regelwerte eingeführt (§ 48 Abs. 2 FamGKG), so dass hier nicht mehr auf den Verkehrswert der betreffenden Haushaltsgegenstände abzustellen ist. Es wird auch hier differenziert, ob eine Regelung für den Zeitraum der Trennung (2.000,00 EUR) oder den Zeitraum nach Scheidung der Ehe (3.000,00 EUR) begehrt wird.
bb) Billigkeitsklausel
Regelwert kann herauf- oder herabgesetzt werden
Nach § 48 Abs. 3 FamGKG besteht wiederum die Möglichkeit, bei Unbilligkeiten die Regelwerte herauf- oder herabzusetzen. Der Verkehrswert des Haushalts selbst ist hierfür allerdings kein Kriterium. Entscheidend sind Umfang und Schwierigkeit der Sache.
1. Der Regelwert für eine Haushaltssache gem. § 48 Abs. 1 u. 2 FamGKG kann gem. § 48 Abs. 3 FamGKG erhöht werden, wenn dies unter Billigkeitsgesichtspunkten geboten ist, namentlich etwa wegen eines besonderen Verfahrensumfangs, aufgrund konkret aufgeworfener tatsächlich oder rechtlich besonders schwieriger Fragestellungen, wegen der besonderen Bedeutung für die Beteiligten oder bei besonders guten wirtschaftlichen Verhältnissen. Allein die Höhe einer begehrten Ausgleichzahlung rechtfertigt dagegen eine Werterhöhung nicht.
2. Der im Vergleich zum Regelfall erhöhte Umfang eines Verfahrens rechtfertigt regelmäßig nicht eine Verzehnfachung des für den Verfahrenswert gesetzlich vorgesehenen Festwertes.
OLG Celle, Beschl. v. 11.2.2014 – 10 UF 311/13, AGS 2014, 279
AGKompakt 4/2017, S. 38 - 47
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