Zustimmung zu steuerlicher Veranlagung

Wird die Zustimmung zu einer bestimmten steuerlichen Veranlagung verlangt, ist auf den zu erwartenden Steuervorteil des Antragstellers abzustellen, abzüglich des ausgleichspflichtigen voraussichtlichen steuerlichen Nachteils des anderen Ehegatten.

 

Zustimmung zum Realsplitting

1. Für die Bewertung eines Anspruchs auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting ist gem. § 42 Abs. 1 FamGKG der vom Antragsteller erstrebte Steuervorteil maßgebend.

2. Hinzuzurechnen sind die Kosten des Steuerberaters. Insoweit handelt es sich nicht um eine Nebenforderung nach § 37 FamGKG, da der Erstattungsanspruch nicht von dem Bestehen des Zustimmungsanspruchs abhängt.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 6.4.2016 – 5 WF 287/15, AGS 2016, 294 = NZFam 2016, 472

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