Hatte der Anwalt den Auftrag, zunächst Prozesskostenhilfe zu beantragen, richtet sich sowohl die Vergütung für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren (Nr. 3335 VV) als auch für das Hauptsacheverfahren (Nrn. 3100 ff. VV) nach bisherigem Recht, wenn der Auftrag vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt worden ist. Das gilt auch dann, wenn dem Anwalt zunächst nur der Auftrag für das Prozesskostenhilfeverfahren erteilt worden ist und nur bedingt für den Fall der Prozesskostenhilfebewilligung auch der Prozessauftrag (OLG Köln AGS 2005, 448; OLG Zweibrücken AGS 2006, 81; LG Berlin AGS 2005, 403; OLG Koblenz AGS 2006, 183). Ein Großteil der Rspr. sieht dies anders und stellt auf den Zeitpunkt der Bewilligung ab (OLG Dresden AGS 2007, 625; KG AGS 2006, 79; AG Tempelhof-Kreuzberg JurBüro 2005, 365). Da ist jedoch unzutreffend. Siehe "Bedingter Auftrag".

 

Beispiel

Der Anwalt war im Mai 2013 beauftragt worden, für eine Klage Prozesskostenhilfe zu beantragen. Soweit Prozesskostenhilfe bewilligt werde, sollte der Anwalt dann auch Klage erheben. Im August wird Prozesskostenhilfe bewilligt und der Anwalt beigeordnet.

Der Anwalt erhält insgesamt seine Vergütung nach altem Recht.

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