Wird nach einem Parteiwechsel derselbe Anwalt, der die austretenden Partei vertreten hat, auch für die eintretende Partei tätig, so liegt nach der Rspr. des BGH (AGS 2006, 58) keine neue Angelegenheit vor, sodass sich die Vergütung gegenüber der neuen Partei ebenfalls nach altem Recht berechnet.

 

Beispiel

Gegen A war im Mai 2013 Klage erhoben worden. Im August 2013 wurde die Klage gegen A zurückgenommen und gleichzeitig gegen B erhoben. Für beide Beklagte war derselbe Anwalt tätig geworden.

Es liegt für die Anwälte beider Parteien nur eine Angelegenheit vor. Der Anwalt des Klägers erhält die einfachen Gebühren. Der Anwalt des Beklagten erhält eine nach Nr. 1008 VV um 0,3 erhöhte Verfahrensgebühr, jeweils nach altem Recht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge