Leitsatz

Wegen Diskriminierung kann nur ein abgelehnter Bewerber klagen, der objektiv für die Stelle infrage kommt. Er muss außerdem nachweisen, dass seine Bewerbung ernsthaft war.

 

Kommentar

Es hatte sich ein Krankenpfleger auf eine Stellenanzeige einer internistischen Gemeinschaftspraxis beworben. Diese suchte eine Arzthelferin mit mehrjähriger Berufserfahrung. Sie sollte neben Aufgaben wie Blutdruckmessen für Anmeldung, Terminorganisation und Patientenverwaltung verantwortlich sein. Als monatliches Einkommen waren 1.300 EUR brutto vorgesehen. Der Krankenpfleger erhielt eine Absage, worauf er wegen "diskriminierender Nichteinstellung" klagte.

Das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab. Ein Entschädigungsanspruch bestehe nur, wenn der Bewerber sich subjektiv ernsthaft beworben hätte und objektiv für die Stelle infrage gekommen wäre.

Beides treffe nicht zu. Zum einen habe der Bewerber nicht dieselbe Ausbildung wie eine Arzthelferin. Zum anderen hätte er eine Einkommenseinbuße von rund 1.000 EUR im Monat hinnehmen müssen, was seine Bewerbung nicht ernsthaft erscheinen lasse.

 

Link zur Entscheidung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 11.1.2008, 6 Sa 522/07.

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