Anders ist die Rechtslage bei Einzel- oder Teilverweisungen auf Tarifnormen.

Im Gegensatz zur Globalverweisung wird bei der Einzelverweisung nicht ein von gleichstarken Parteien ausgehandeltes Vertragswerk in Bezug genommen, sondern nur einzelne Passagen. In solchen Fällen besteht die Gefahr der einseitigen Benachteiligung des Arbeitnehmers, denn in aller Regel wird der Arbeitgeber lediglich auf für ihn vorteilhafte Regelungen verweisen. Aus diesem Grund kann der in Bezug genommenen Tarifregelung nicht die Angemessenheits- und Richtigkeitsgewähr zukommen wie bei Globalverweisungen. Nur durch eine volle Inhaltskontrolle ist gewährleistet, dass eine einseitige Benachteiligung des Arbeitnehmers vermieden wird.[1]

Bei Teilverweisungen werden bestimmte inhaltlich zusammenhängende Regelungen des Tarifvertrages (Regelungskomplexe) in Bezug genommen. Umstritten ist, ob auch hier eine Inhaltskontrolle erfolgt. Das Gesetz eröffnet an verschiedenen Stellen ausdrücklich die Möglichkeit, auf tarifliche Regelungen Bezug zu nehmen, z. B. § 622 Abs. 4 Satz 2 BGB, § 13 Abs. 1 Satz 2 BUrlG, § 7 Abs. 3 ArbZG, § 4 Abs. 4 Satz 2 EFZG – und zwar auch dann, wenn sie von der gesetzlichen Regelung zulasten des Arbeitnehmers abweichen. Das zeigt, dass der Gesetzgeber tarifliche Regelungskomplexe unter bestimmten Umständen für so ausgewogen hält, dass der Schutz des Arbeitnehmers auch bei einer Abweichung des Tarifvertrags von den gesetzlichen Vorschriften ausreichend gewährleistet ist.[2] Für diesen Fall nehmen die Arbeitsgerichte keine Inhaltskontrolle der tariflichen Regelungen vor. Es muss allerdings auf den einschlägigen Tarifvertrag verwiesen werden und der gesamte Regelungskomplex in Bezug genommen werden. Das BAG geht entgegen der Gesetzesbegründung davon aus, dass bei einer vollständigen Übernahme abgrenzbarer Sachverhalte keine Inhaltskontrolle stattfindet.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge