Leitsatz

Bei Vertragsklauseln, die zur Verwendung in einem einzelnen Verbrauchervertrag bestimmt sind, trägt der Verbraucher die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Vertragsklauseln vorformuliert worden sind und er infolge der Vorformulierung keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte.

(amtlicher Leitsatz des BGH)

 

Normenkette

BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2

 

Kommentar

Bei Mietverträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ist § 310 Abs. 3 BGB zu beachten. In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um eine Laufzeitregelung in einem Werkvertrag. Die Entscheidung ist aber auch für Mietverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher von Bedeutung. Ein solcher Verbrauchervertrag liegt beispielsweise vor, wenn eine Wohnung durch ein Wohnungsunternehmen vermietet wird.

Enthält der Mietvertrag eine Allgemeine Geschäftsbedingung, so gilt diese als vom Vermieter gestellt (§ 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Klausel in einer Vielzahl von Verträgen verwendet werden soll. In diesem Fall gelten die Allgemeinen Vorschriften über die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, es sei denn, dass die Vertragsbedingung zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt wurde. Im Streitfall muss der Verbraucher darlegen und beweisen, dass die Klausel für eine Vielzahl von Verträgen bestimmt ist. Der Unternehmer muss beweisen, dass die Vertragsbedingung ausgehandelt wurde (BGH, Urteil v. 15.4.2008, X ZR 126/06, WuM 2008, 395 unter Ziff. II 3 a; Basedow in: MüKomm, § 310 BGB Rdn. 12; Schlosser in: Staudinger (2006), § 310 BGB Rdn. 60; Palandt/Heinrichs, § 310 BGB Rdn. 12).

In § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB ist bestimmt, dass die Regelungen des § 305c Abs. 2 und der §§ 306 und 307 bis 309 BGB auch dann gelten, wenn die Vertragsbedingung nur zur einmaligen Verwendung bestimmt ist und der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Zur Verteilung der Beweislast werden unterschiedliche Ansichten vertreten. Nach einer Ansicht muss der Verbraucher lediglich beweisen, dass die Vertragsbedingung vom Unternehmer vorformuliert wurde; der Unternehmer muss beweisen, dass der Verbraucher auf den Inhalt der Klausel Einfluss nehmen konnte (v. Westphalen, BB 1996, 2101; Bunte, DB 1996, 1389, 1392). Nach anderer Meinung trägt der Verbraucher die Beweislast für alle Tatbestandsmerkmale des § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Er muss sowohl beweisen, dass die Klausel vorformuliert ist, als auch, dass er auf deren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte (Basedow in: MüKomm, § 310 BGB Rdn. 66; Palandt/Heinrichs, § 310 BGB Rdn. 17; Becker in: Bamberger/Roth, § 310 BGB Rdn. 21; Heinrichs, NJW 1996, 2190, 2193). Der BGH schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Er begründet dies im Wesentlichen mit dem Wortlaut der Vorschrift und führt im Übrigen aus, dass die Richtlinie 93/13/EWG einer am Wortlaut orientierten Auslegung nicht entgegensteht.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 15.04.2008, X ZR 126/06BGH, Urteil v. 15.4.2008, X ZR 126/06, WuM 2008, 395 m. Anm. Graf von Westphalen = BB 2008, 1589

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