Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit eines Insolvenzeröffnungsantrags im Falle der Zahlung der Forderung durch den Schuldner und bei Feststellung der Zahlungsfähigkeit durch einen Sachverständigen

 

Normenkette

InsO §§ 5, 14

 

Tenor

wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Gläubigerin vom 27.01.2012 als unzulässig zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin.

 

Tatbestand

I.

Der Schuldner betreibt einen Elektroinstallationsbetrieb in X und tätigt Immobiliengeschäfte.

Die Gläubigerin beantragte unter dem 27.01.2012 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge für 10 Monate in Höhe von 1.540,28 Euro (inkl. Nebenforderungen). Mit Schreiben vom 13.02.2012 erweiterte sie den Antrag auf 1.567,99 Euro und legte ein fruchtloses Vollstreckungsprotokoll vom 07.07.2011 vor, vgl. im Einzelnen, Bl. 20 ff. GA. Bereits mit Datum vom 08.03.2010 und 15.04.2011 hatten andere Sozialversicherungsträger Insolvenzanträge unter den Az. 145 IN 209/10 und 145 IN 357/11 gegen den Schuldner gestellt, welche diese jeweils nach Bezahlung für erledigt erklärt hatten.

Der vom Gericht befragte zuständige Obergerichtsvollzieher teilte mit, dass gegen den Schuldner „ca.” 5 Vollstreckungsaufträge vorgelegen hätten, welche durch Zahlung erledigt worden seien.

Nachdem der Schuldner auf die Zustellung des Antrags nicht reagierte, fasste das Gericht einen Beweisbeschluss unter dem 27.02.2012, auf welchen Bezug genommen wird (vgl. Bl. 48 GA).

Zwischenzeitlich bezahlte der Schuldner die Forderung der Gläubigerin – zunächst aus Versehen an die Gerichtskasse – und sodann erneut an die Gläubigerin. Der Schuldner verfügte ausweislich einer Mitteilung an den Sachverständigen unter dem 28.03.2012 sogar (zumindest zeitweilig) über ein Guthaben bei der Gläubigerin.

Die Gläubigerin hielt an dem Antrag unter Verweis auf den neuen § 14 I 2 InsO fest und begehrte insbesondere die weitere Beauftragung des Sachverständigen, vgl. Bl. 72 GA.

Der Sachverständige verneinte letztlich die Frage des Vorliegens eines Insolvenzgrundes in seinem Gutachten vom 03.04.2012, vgl. Bl. 74 ff. GA. Danach lag weder zum Zeitpunkt der Antragstellung, noch zum Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens Zahlungsunfähigkeit vor. Zwar sei der Elektroinstallationsbetrieb defizitär, doch würden die Verluste durch die Immobiliengeschäfte des Schuldners aufgefangen. So habe der Schuldner wiederholt Immobilien in Wuppertal erworben, saniert und gewinnbringend verkauft. Es fehle ihm nicht an den notwendigen liquiden Mitteln zur Begleichung seiner Forderungen. Vielmehr sei Ursache der Zwangsvollstreckungen und Insolvenzanträge, sowie regelmäßig vom Finanzamt zum Nachteil des Schuldners erfolgter Schätzungen, dass der Schuldner sich in der Vergangenheit nicht im gebotenen Umfang um die Erledigung seiner buchhalterischen Pflichten bemüht habe und es aus reiner Unachtsamkeit regelmäßig versäumt habe, die Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. Nach eigenen Angaben wolle der Schuldner nunmehr einen Steuerberater mit der Wahrnehmung seiner Interessen, insbesondere der Aufarbeitung seiner Buchhaltung beauftragen.

Mit der Frage der Zulässigkeit setzte sich der Sachverständige aufgrund des bereits festgestellten Mangels eines Insolvenzgrundes nicht weiter auseinander. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Gutachten Bezug genommen.

Trotz Zustellung des Gutachtens mit Frist zur Stellungnahme und nochmaliger Möglichkeit zur Glaubhaftmachung des Vorliegens eines Insolvenzgrundes, hat die Gläubigerin zu dieser Frage nicht weiter vorgetragen. Vielmehr stellt die Gläubigerin letztlich unstreitig, dass kein Insolvenzgrund vorliegt und vertritt die Auffassung, dass der Antrag mit der Kostenfolge des § 14 III InsO als unbegründet abzuweisen sei, vgl. Schriftsatz vom 20.04.12, Bl. 108 GA.

 

Entscheidungsgründe

II.

1.

Der Insolvenzeröffnungsantrag ist jedenfalls mittlerweile unzulässig und daher als solcher zurückzuweisen.

Der Antrag eines Gläubigers ist gem. § 14 InsO zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht.

Insofern ist das Insolvenzgericht in jeder Phase des Eröffnungsverfahrens gehalten, sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen des Eröffnungsantrages nach § 14 InsO zu prüfen und ein erhebliches Vorbringen des Schuldners zu beachten, vgl. z.B. ebenso: BGH, Beschluss vom 13.06.2006 – IX ZB 214/05 (LG Dortmund), BeckRS 2006, 08760.

Der Schuldner hat vorliegend die Forderung der antragstellenden Gläubigerin ausgeglichen und ist nach den von der Gläubigerin unbestrittenen und im Übrigen nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen zahlungsfähig.

Die Zulässigkeit der Aufrechterhaltung des Antrags folgt nach Auffassung des Gerichts auch nicht aus § 14 I 2 InsO n.F..

Nach § 14 I 2 InsO n.F., welcher durch das Haushaltbegleitgesetz 2011 eingeführt wurde, wird der Insolvenzeröffnungsantrag nicht allein durc...

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