Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4 698,87 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4 127,67 EURO seit dem 19.09.2007 und weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 571,20 EURO seit dem 13.03.2008 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 489,45 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.03.2008 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages.

6. Der Streitwert wird auf 4 698,87 EURO festgesetzt.

 

Tatbestand

Der vorliegende Fall hat die zivilrechtliche Beurteilung eines möglicherweise durch eine dritte Person erfolgten Zugriffes auf ein Onlinebankingkonto zum Gegenstand.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten, einer Bank, das Konto mit der Nummer 6… Seit etwa dem Jahr 2006 ist dieses Konto für das Onlinebanking aktiviert und sowohl der Kläger als auch seine kontobevollmächtigte Ehefrau nutzten dies. Der Computer ist mit dem Betriebssystem Windows XP und dem Antivirenprogramm „Norton Antivirus” ausgestattet. Über die weitere konkrete Ausstattung mit einer Firewall und die Funktionsweise des Antivirenprogramms besteht Streit (vgl. As. 97).

Am 18.09.2007 um 11.38 Uhr wurde ein Betrag in Höhe von 4 127,67 EURO unter Angabe des Verwendungszweckes „892400371 EBAY” und unter Verwendung der „TAN 867216” an eine Person Namens D. überwiesen (vgl. den Kontoauszug Anlage K 1, As. 27). Die Überweisung wurde mittels eines einfachen TAN Verfahrens durchgeführt, bei dem die Angabe einer jeden TAN aus der TAN Liste geeignet ist, den Vorgang auszulösen. Eine zusätzliche weitere Absicherungen durch das sogenannte i-TAN- oder m-TAN- Verfahren oder ein Chipkartenverfahren fand nicht statt.

Am 19.09.2007 erhielt der Kläger einen Anruf von einem Mitarbeiter der Beklagten, dem die Überweisung als verdächtig aufgefallen war. Der Kläger gab dem Mitarbeiter gegenüber an, dass er die Überweisung nicht veranlasst habe und der Mitarbeiter sicherte zu, dass man versuchen werde, das Geld von der Empfängerbank zurückzubuchen. Mit Schreiben vom 27.09.2007 wandte sich der Vertreter des Klägers an die Beklagte und begehrte eine Rückbuchung (Anlage 4, As. 33). Diese wurde mit Schreiben vom 09.10.2007 von den Vertretern der Beklagten abgelehnt (Anlage K 5, As. 37).

Ein danach durchgeführter Scan des Computers des Klägers mit einem Antivirenprogramm ergab, dass auf dem Computer 14 sogenannte Schadprogramme vorhanden waren. Im Einzelnen wird hierzu auf die Liste Anlage K 3 (As. 31 ff.) verwiesen. Darüber hinaus beauftragte der Kläger den Sachverständigen H. mit der Auswertung eines vom Kläger selbst gefertigten Virenscans seines Computersystems. Dieser erstattete daraufhin zwei Gutachten. Die Klage wurde am 13.03.2008 den Vertretern der Beklagten zugestellt.

Der Kläger behauptet:

Seine Ehefrau habe am Sonntag, 16.09.2007 vom Familiencomputer drei Überweisungen tätigen wollen (As. 5). Sie habe daraufhin nach Eingabe der Empfängerdaten für die erste Überweisung die TAN 867216 eingegeben und die Überweisung freigegeben. Es sei daraufhin keine Mitteilung erfolgt, dass die Beklagte die Überweisung entgegengenommen habe. Die TAN sei jedoch verschwunden gewesen. In diesem Moment sei die Ehefrau des Klägers davon ausgegangen, dass vergessen worden sei, die TAN bei der letzten Transaktion einige Tage zuvor auszustreichen. Sodann habe die Ehefrau die geplanten Überweisungen durchgeführt.

Die Empfängerin des Geldes D. sei weder dem Kläger noch dessen Ehefrau bekannt und es bestünden keinerlei vertragliche oder tatsächliche Beziehungen zu dieser Person. Die Überweisung sei durch die unbekannten Täter mit Hilfe der sog. Keylogging- Methode durchgeführt worden.

Der Kläger behauptet weiter, er habe den Sachverständigen H. aufgrund der Ablehnung der Rückbuchung durch die Beklagte beauftragt. Dies habe Kosten in Höhe von 571,20 EURO verursacht.

Darüber hinaus sei dem Kläger oder seiner Ehefrau eine Aufklärung über die Risiken des Onlinebanking nicht zuteil geworden.

Der Kläger beantragt zuletzt (As. 3, 343):

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4 698,87 EURO nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 4 127,67 EURO seit dem 18.09.2007, nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 571,20 EURO seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
  2. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 489,45 EURO nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet:

In rechtlicher Hinsicht nimmt die Beklagte den Standpunkt ein, dass aufgrund der Verwendung von PIN und TAN bei der Überweisung der Anscheinsbeweis dafür spreche, dass der Kontoinhaber selbst oder ein von ihm beauftragter Dritter die Überweisung getätigt haben muss ...

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