Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 140,00 Euro abwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren von den Beklagten die Zahlung der Nebenkosten aus der Nebenkostenabrechnung 2000.

Die Beklagten sind seit 1963 Mieter der Wohnung Friedrich-Schofer-Straße 26. Hinsichtlich der Einzelheiten des Mietvertrages wird auf Blatt 15 bis 20 der Akten verwiesen.

Die Kläger sind durch Eigentumserwerb später in den Mietvertrag eingetreten.

Im Jahr 1994 wurde einverständlich eine Änderung in der Mietstruktur hinsichtlich der Heizkosten vorgenommen. Hinsichtlich Einzelheiten des Schreibens der damaligen Hausverwaltung wird auf Blatt 32 und 33 der Akten verwiesen.

Im Schreiben heißt es:

„Grundmiete

425,75 DM

+ Betriebskosten

65,50 DM

Kostenmiete

491,25 DM

+ Heizkostenvorauszahlung

80,00 DM

Gesamtmiete bisher

571,25 DM”

Mit Schreiben vom 31.08.1999 erhöhten die Kläger die Miete. Über die Mieterhöhung wurde ein Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Waiblingen geführt. Hinsichtlich Einzelheiten wird auf die Akte 9 C 2558/99 verwiesen.

Die Kläger rechneten gegenüber den Beklagten Nebenkosten für die Jahre 1994 bis 1997 ab. Im Rechtsstreit 7 C 976/99 wurden diese klagweise geltend gemacht und vom Prozeßbevollmächtigten der Beklagten anerkannt.

Mit Schreiben vom 26.11.2001 rechnen die Kläger gegenüber den, Beklagten die Nebenkosten für das Jahr 2000 ab. Hinsichtlich Einzelheiten der Nebenkostenabrechnung wird auf Blatt 22 bis 25 der Akten verwiesen.

Die Kläger vertreten die Auffassung, da die Beklagten die Nebenkosten im Prozeß 7 C 976/99 anerkannt hätten, sei eine Vereinbarung über die Änderung der Mietstruktur zustandegekommen. Die Beklagten seien nunmehr verpflichtet, die Nebenkosten aufgrund einer Abrechnung zu bezahlen. Nach § 7 Abs. 4 Heizkostenverordnung seien auch Reparaturen, Instandhaltung und Kapitaldienst bei Fernwärme umlagefähig.

Die Kläger beantragen:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 629,39 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach Diskontüberleitungsgesetz seit 07.12.2001 zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, sie hätten eine Wohnung mit Zentralheizung gemietet. Anfang der 90er Jahre sei ohne ihre Zustimmung auf Fernwärme umgestellt worden. Sie seien nicht verpflichtet Reparaturkosten, Instandhaltung und Kapitaldienst, der bei der Fernwärme enthalten sei, an die Kläger zu bezahlen. Da dies nicht aus der Abrechnung erkennbar sei, sei diese derzeit nicht fällig.

Das Anerkenntnis im Rechtsstreit 7 C 976/99 sei ohne ihre Weisung erfolgt und habe nicht zu einer vertraglichen Bindung der Beklagten geführt.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Akte 9 C 2558/99 und die Akte 7 C 976/99 wurden zu Informationszwecken beige zogen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2000 ist derzeit nicht fällig.

Die vorgelegte Abrechnung vom 26.11.2001 entspricht nicht den Anforderungen, die an eine nachvollziehbare Nebenkostenabrechnung zu stellen sind. Eine Nebenkostenabrechnung muß eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten. Sie soll den Mieter in die Lage versetzen, den Anspruch des Vermieters nachzuprüfen. Hierzu ist erforderlich, daß die Abrechnung folgende Mindestangaben enthält (vgl. BGH WM 82, 207 ff):

  1. Die Zusammenstellung der Gesamtkosten
  2. Die Angabe und Erläuterung des zugrundegelegten Verteilerschlüssels
  3. Die Berechnung des Anteils des Mieters
  4. Der Abzug der Vorauszahlungen

Erforderlich ist bei der Angabe der Gesamtkosten, daß alle angesetzten Kostenarten im einzelnen bezeichnet werden. Nicht ausreichend ist die Angabe „Versicherungen”, wie in der von den Klägern übersandten Abrechnung. Der Mieter soll schon aus der Abrechnung ersehen können, ob umlagefähige Kosten abgerechnet werden (vgl. Schmidt-Futterer-Langenberg, § 546 Rd.Ziffer 331).

Im übrigen fehlt es an einer Erläuterung des Umlageschlüssels. Worauf dieser basiert ist aus der Abrechnung nicht erkennbar. Vermutlich erfolgt die Abrechnung nach Miteigentümeranteilen.

Die Abrechnung der Heizkosten durch techem enthält – worauf bereits mit der Terminsverfügung hingewiesen wurde – Kosten, die nicht nachvollzogen werden können. So sind z. B. Sonderkosten Warmwasser und Kosten Kaltwasser für WW und Kanal enthalten.

Zwischen den Parteien ist unstreitig – was aus zahlreichen Vorprozessen auch gerichtsbekannt ist –, daß die im Rahmen der Fernwärme anfallenden Kapitaldienste, Instandhaltungskosten und Reparaturkosten in den Grundkosten enthalten sind. In welcher Höhe ist nicht vorgetragen. Die Umlegung der Kosten der Wärmelieferung ge...

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