Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger, soweit darüber noch nicht entschieden wurde.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages

vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Beteiligungsgesellschaft und die Beklagten sind Mitglieder der Wohnungseigentümergesellschaft in Viersen. Der Kläger ist aufgrund Beschlusses vom 16.12.2010 Insolvenzverwalter der Beteiligungsgesellschaft, die mit einem Anteil von 72.000/100.000 Mehrheitseigentümerin ist. Nach der Teilungserklärung werden die Stimmen in der Eigentümerversammlung nach Anteilen gewertet. Verwalterin ist spätestens seit 2005 Frau R., handelnd unter Firma M.

Am 31.8.2010 fand eine Jahreshauptversammlung der Eigentümer statt, in deren Einladung die Neu-/Wiederwahl der WEG-Verwaltung aufgenommen worden war. Gegen Ende 2010 stand turnusgemäß die Neu-/Wiederwahl der WEG-Verwaltung an, deren Bestellung zum 31.12.2010 ablief. Da sich keine anderen Verwalter zur Wahl gestellt hatten und auch die bisherige Verwaltung nicht wiedergewählt wurde, wurde auf den 28.10.2010 eine neue Versammlung angesetzt. Auch in dieser Versammlung kam es zu keiner Vorstellung alternativer Verwalter. Eine Neu/Wiederwahl der bisherigen verwaltung erfolgte nicht. Hintergrund war, dass sich die Beteiligungsgesellschaft in finanziellen Schwierigkeiten befand und einen Inverstor suchte. Damit ein potentieller Investor nach eigenen Vorstellungen arbeiten konnte, sollte nach den Vorstellungen der Mehrheitseigentümerin noch keine Festlegung der Verwaltung erfolgen.

Vor der auch zur Wahl einer Verwaltung anberaumten weiteren Eigentümerversammlung vom 23.11.2010 teilte der Geschäftsführer der Beteiligungsgesellschaft der Verwalterin mit, dass sich dort noch zwei weitere potentielle WEG-Verwaltungen vorstellen würden. Eine neue Verwaltung solle noch nicht gewählt werden, damit sich die Eigentümergemeinschaft ein Bild der potentiellen Verwalter machen könne. Zu Beginn der Versammlung teilte die Mehrheitseigentümerin mit, dass die Verhandlungen mit einem interessierten Investor noch nicht abgeschlossen seien. Eine Verwalterneubestellung müsse deshalb verhindert werden.

Die Eigentümer stimmten sodann unter anderem über folgenden Antrag zu TOP 1 ab:

"Die Firma M. wird auf der Grundlage des bisherigen Verwaltervertrages vom 24.5.2005 für den Zeitraum vom 1.1.2011 bis 31.12.2012 als Verwalterin neu bestellt".

Mit 12.094 Miteigentumsanteilen wurde für den Antrag, mit 72.000 Miteigentumsanteilen - denjenigen der Beteiligungsgesellschaft- wurde dagegen gestimmt. 449 Miteigentumsanteile enthielten sich.

Bei der Stimmwertung blieben die auf die Mehrheitseigentümerin entfallenden Stimmen unberücksichtigt. Ausweislich des Protokolls der Eigentümerversammlung erfülle das Verhalten der Mehrheitseigentümerin die Voraussetzungen für einen Stimmrechtsmissbrauch, da die Mehrheitseigentümerin ihre Majorität zu gemeinschaftsfremden und eigennützigen Zielen gegen den Willen der übrigen Wohnungseigentümer eingesetzt habe. Da die Stimmabgabe wegen des Missbrauchs unwirksam sei, bleibe die für die Mehrheitseigentümerin erfolgte Stimmabgabe bei der Feststellung des Beschlussergebnisses unberücksichtigt. Sodann findet sich der Passus: "Der Beschluss wurde mehrheitlich angenommen und als zustande gekommen verkündet."

Mit Email vom 1.12.2010 forderte der Geschäftsführerin der Beteiligungsgesellschaft bei der Verwaltung die Beschlusssammlung an, die ihm jedoch nicht übersandt wurde.

Der Kläger ist der Auffassung, die Verwalterin habe die für die Mehrheitseigentümerin abgegebenen Stimmen nicht von der Stimmwertung ausschließen dürfen. Ferner verstoße die unterbliebene Übersendung der Beschlusssammlung gegen § 26 Abs. 4 WEG und rechtfertige die fristlose Abberufung der Verwalterin. Wer aber fristlos abberufen werden könne, könne auch nicht wiedergewählt werden. Der Verwalterin seien gemäß § 49 Abs. 2 WEG die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Der Kläger beantragt,

den Beschluss der Eigentümergemeinschaft vom 23.11.2010 zu TOP 1 (Wiederwahl der Verwaltung) für unwirksam zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Durch Zwischenurteil vom 23.9.2011 hat das Gericht die Zulässigkeit der Klage bejaht. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Landgericht durch Urteil vom 5.4.2012 zurückgewiesen und darauf hingewiesen, dass der Kläger aktivlegitimiert sei.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger kann den Beschluss vom 23.11.2010 zu TOP 1 nicht erfolgreich anfechten, da er den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung (§§ 21 Abs. 3 und 4 WEG) entsprach.

Einberufungsmängel der Eigentümerversammlung vom 23.11.2010 sind nicht vorgetragen noch ersichtlich. Die Abstimmung erfolgte durch Mehrheitsbeschluss in zulässiger, da vereinbarter, Weise objektbezogen.

Zu Recht hat die Eigentümerversammlu...

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