Tenor

Die Erinnerung des Bezirksrevisors vom 16. Februar 2005 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegers am Amtsgericht Trier vom 9.2.2005 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungsverfahren und die notwendigen Auslagen der früheren Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

 

Gründe

Der früheren Angeklagten war durch Strafbefehl des Amtsgerichts Trier vom 27. September 2004 ein Betrug zum Nachteil des von ihr bevollmächtigten Rechtsanwalts Ruffing angelastet worden. Sie war deshalb zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Die Angeklagte, die bis dahin nicht vorbestraft war, hat gegen den Strafbefehl fristgerecht Einspruch eingelegt. Sie hat Rechtsanwalt Schulze mit ihrer Verteidigung beauftragt, der sie auch im Hauptverhandlungstermin vom 21. Dezember 2004 vertreten hat. Nach gut einhalbstündiger Hauptverhandlung wurde die Angeklagte von dem ihr gegenüber erhobenen Vorwurf rechtskräftig freigesprochen. Die Kosten und Auslagen der Angeklagten wurden der Staatskasse auferlegt (§ 4… StPO).

Mit Antrag vom 23.12.2004 hat der Verteidiger der Angeklagten dann Kostenfestsetzung wie folgt beantragt:

Grundgebühr für Verteidiger § 14 RVG, Nr. 4100 VV RVG

165,00

EUR

Verfahrensgebühr für ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht § 14 RVG. Nr. 4106 VV RVG

140,00

EUR

Terminsgebühr für Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht § 14 RVG. Nr. 4108 VV RVG

230.00

EUR

Mitwirkung Einstellung/Freispruch § 14 RVG, erster Rechtszug vor Amtsgericht Nr. 4141 VV RVG

140.00

EUR

Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG

20.00

EUR

Dokumentenpauschale für Ablichtungen Nr. 7000 Nr. 1

12.00

EUR

Dokumentenpauschale für Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten Nr. 7000 Nr. 1 a (Ablichtungen 24 Stück)

Zwischensumme netto

707.00

EUR

16 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG

113.12

EUR

zu zahlender Betrag

820.12

EUR

Zahlungen Auftraggeber/Dritter

0.00

EUR

auf Erstattung anzurechnen

0.00

EUR

Kostenforderung RA

812.12

EUR

Vorschuß Staatskasse

0.00

EUR

Erstattungsbetrag Staatskasse

820.12

EUR

Der Rechtspfleger beim Amtsgericht Trier hat mit Verfügung vom 25.1. dem Bezirksrevisor die Akte zugeleitet und darauf hingewiesen, er beabsichtige Gebühren mit Ausnahme der nach Nr. 4141 VV RVG anfallende Gebühr und unter Berücksichtigung der hierauf entfallenden Mehrwertsteuer antragsgemäß festzusetzen. Der Bezirksrevisor hat dagegen revoziert und darauf hingewiesen, das OLG Koblenz habe für eine Hauptverhandlung vor der großen Strafkammer mit einer fünfstündigen Dauer nach altem Gebührenrecht lediglich eine Gebühr von 1.000,– DM entsprechend 511,29 EUR als angemessen angesehen (Beschluß vom 10.8.1998 – 1 Ws 523/98). Vor diesem Hintergrund sei eine 2,5-fache Mindestgebühr der Nr. 4108 VVG RVG in Höhe von 150,– EUR als angemessen anzusehen.

Abweichend von diesem Votum hat der Rechtspfleger mit dem angefochtenen Beschluß vom 9.2.2005 die Gebühren mit 657,72 EUR zu Lasten der Landeskasse festgesetzt, wobei er lediglich die Gebühr gem. VV 4141 zum RVG über 140,– EUR und die darauf entfallende Mehrwertsteuer abgesetzt hat. Er hat darauf verwiesen, daß die in der Hauptverhandlung von dem Verteidiger entfaltete Tätigkeit als mindestens durchschnittlich anzusehen sei und damit die von ihm beantragte Mindestgebühr gerechtfertigt sei.

Hiergegen hat der Bezirksrevisor fristgerecht unter Wiederholung seiner Rechtsauffassung und Verweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz sofortige Erinnerung eingelegt. In seiner Stellungnahme verweist der Verteidiger darauf, daß er das nach § 14 Abs. 1 RVG gebotene billige Ermessen ausgeübt habe und er der Auffassung sei, die von ihm beantragte Gebühr sei angemessen. Am Rande verweist er ebenso wie ihn der Rechtspfleger des Amtsgerichts darauf, daß bereits ein Pflichtverteidiger einen Anspruch auf eine Vergütung von 184,– EUR für die entfaltete Tätigkeit habe.

Das zulässige Rechtsmittel des Bezirksrevisors ist nach diesseitiger Auffassung nicht begründet.

Gemäß § 14 RVG bestimmt bei Rahmengebühren, die im Strafverfahren gesetzlich vorgesehen sind, der Rechtsanwalt die Gebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen.

Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden.

Nur bei Unbilligkeit ist eine Korrektur der dem Anwalt übertragenen Bestimmung zulässig. Vorliegend ist die beantragte Mittelgebühr von 230,– EUR (Nr. 4108 VV RVG sieht eine Rahmengebühr von 60,– bis 400,– EUR vor) nicht unbillig.

Zwar war die zeitliche Dauer der Hauptverhandlung für eine Einzelrichterstrafsache eher unterdurchschnittlich. Die frühere Angeklagte war auch zunächst durch eine „nur geringe” Geldstrafe beschwert.

Im Ergebnis ist indessen festzuhalten, daß die frühere Angeklagte bis dahin nicht vorbestraft war und nach Durchführung der Hauptverhandlung auch weiterhin unbestraft ist; nachdem d...

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