Tenor

  • 1.

    Der Antrag der Gläubigerin xxx vom 21.09.2011, gerichtet auf den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, wird in vollem Umfang zurückgewiesen.

 

Gründe

Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sind zu unterzeichnen, da andernfalls nicht auszuschließen ist, dass kein Rechtsbindungswille an den Antrag vorhanden ist (vgl. Stöber Forderungspfändung, 15. Auflage, Rn. 469).

Der Gläubigervertreter wurde aufgrund einer Vielzahl von mangelhaften und unvollständigen Anträgen beim hiesigen Vollstreckungsgericht durch gerichtliche Verfügung vom 11.10.2011 darauf hingewiesen, dass der Antrag zu unterschreiben ist.

Dennoch wurde weder die Unterschrift nachgeholt noch ist das weitere Schreiben vom 17.10.2011, bei Gericht eingegangen am 21.10.2011, handschriftlich unterzeichnet.

Die weiteren, in der gerichtlichen Verfügung beanstandeten, Mängel des Antrages wurden ebenfalls nicht vollständig behoben.

Da somit Zweifel am Rechtsbindungswillen des Gläubigers vorliegen, war Antragszurückweisung geboten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3956501

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