Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Haltung von maximal zwei kastrierten Katzen zu genehmigen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.250,– DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin hat von der Beklagten eine Wohnung im Haus … in … gemietet.

In § 27 Ziff. 1 des abgeschlossenen Formular-Mietvertrages heißt es:

„Tierhaltung:

Tiere, abgesehen von Ziervögeln und Zierfischen, dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis des Vermieters gehalten werden.

Die Erlaubnis kann, wenn Unzutäglichkeiten eintreten, widerrufen werden.”

Mit Schreiben vom 28.4.1989 des von der Klägerin beauftragten Mieterbundes wurde der Beklagten mitgeteilt, daß die Klägerin beabsichtige, sich eine Katze zuzulegen und um Zustimmung zur Haustierhaltung gebeten.

Die Beklagten bat mit Schreiben vom 2.5.1989, sich mit der Hausverwaltung in Verbindung zu setzen, die beauftragt und befugt sei, derartige Entscheidungen zu treffen.

Mit Schreiben vom 26.5.1989 wurde die Zustimmung zur Tierhaltung im Hinblick auf die Berufstätigkeit der Klägerin und ihres Lebensgefährten versagt.

Der Mieterbund forderte mit Schreiben vom 16.6.1989 den Hausverwalter auf, die Entscheidung zu überdenken und wies darauf hin, daß ein Mitmieter im Hause einen Hund halte, welcher naturgemäß auch eine nicht unerhebliche Ruhestörung im Haus hervorrufe, wohingegen eine solche durch Katzen nicht verursacht werde.

Mit Schreiben vom 6.7.1989 teilte der Hausverwalter mit, daß es bei der ablehnenden Entscheidung bleibe.

Die Klägerin trägt vor:

Der Beklagten stünden sachliche und gewichtige Gründe, die Erlaubnis zu versagen, nicht zu. Die Haltung üblicher Haustiere zähle zum typischen Wohngebrauch. Zudem sei eine Beeinträchtigung für die Mietsache nicht zu befürchten. Katzen bedürften keines freien Auslaufes, seien sehr reinliche Tiere, die die Katzentoilette benutzten und keinen Lärm verursachten.

Im übrigen seien mit Ausnahme der Zeugen … sämtliche Bewohner des Hauses mit der Katzenhaltung einverstanden.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihr die Haltung von maximal zwei kastrierten Katzen zu genehmigen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor:

Sie sei nicht verpflichtet, der Klägerin die Katzenhaltung zu genehmigen.

Die Klägerin sei ebenso wie der Mitmieter ganztägig berufstätig, so daß eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung der Tiere nicht möglich sei. Katzen die über mehr als vier Stunden unbeaufsichtigt gelassen würden, würden nervös und versuchten Kontakte zu anderen Tieren bzw. Menschen herzustellen, sofern dies nicht gelinge, äußerten sie ihren Unmut durch Lärm, was zu einer erheblichen Beeinträchtigung der übrigen Mitbewohner führe.

Katzen, die über einen längeren Zeitraum unbeaufsichtigt blieben, benutzten auch nicht die Katzentoilette, sondern urinierten an anderen Stellen.

Damit einher gehe eine erhebliche Gefährdung ihres Eigentums, da Katzen Teppichböden zerfräßen und Parkett- und PVC-Böden beschädigt werden könnten. Auf letzten ließen sich Urinflecken nicht beseitigen, die einen ekelerregenden Geruch verursachten.

Im übrigen würden Katzen, wenn sie mehr als vier Stunden unbeaufsichtigt seien, Wohnungstüren durch ihr Kratzen beschädigen, um in Freiheit zu gelangen.

Letztlich sei der Mietpreis so kalkuliert worden, daß sie berechtigt sei, die Haltung von zwei Katzen zu versagen. Sie habe die Klägerin und ihren Lebenspartner deshalb als Mieter ausgewählt, weil diese keine Tiere hielten.

Es sei richtig, daß sie einem anderen Mieter in Unkenntnis der Konsequenzen die Haltung eines Hundes genehmigt habe. Abgesehen davon, daß der Hund ständig beaufsichtigt werde und nie alleine sei, handele es sich bei der diesbezüglichen Wohnung um eine Zweitwohnung, die nur selten benutzt werde.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den Inhalt der von ihnen gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Urkunden uns sonstigen Schriftstücke verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin die Haltung von maximal zwei kastrierten Katzen zu genehmigen.

§ 27 des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages, an dessen Wirksamkeit keine Zweifel bestehen, macht die Tierhaltung von der Zustimmung des Vermieters abhängig. Durch diese Klausel behält sich der Vermieter eine Entscheidung im Einzelfall vor, wobei der Mieter darauf vertrauen kann, daß die Entscheidung von konkreten sachlichen Gesichtspunkten des Einzelfalles abhängig gemacht wird. Unabhängig von der Frage, ob die Tierhaltung zum allgemeinene Mietgebrauch zählt und nicht als Sondernutzung zu werten ist, steht dem Vermieter damit lediglich ein gebundenes Ermessen zu: Sprechen keine konkreten sachlichen Gründe gegen eine Erlaubnis, hat er diese zu erteilen (vgl. Sternel, Mietrecht, Anm. II. Randnr. 168).

Derartige Grün...

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