§ 1 Ziel des Gesetzes

Ziel dieses Gesetzes ist

 

1.

die Gewährleistung einer wirtschaftlichen personenzentrierten Hilfe unabhängig von bestehenden Leistungsformen,

 

2.

die Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung,

 

3.

die Förderung der Selbstbestimmung der Leistungsberechtigten bei der Auswahl geeigneter Leistungsangebote.

§ 2 Träger der Sozialhilfe

 

(1) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

 

(2) 1Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist das Land. 2Die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe werden vom Landesamt für Soziales und Versorgung wahrgenommen.

§ 3 Gemeinsame Verantwortung und Zusammenarbeit der Träger der Sozialhilfe

 

(1) 1Die nach diesem Gesetz zuständigen Träger der Sozialhilfe tragen die gemeinsame Verantwortung für die Leistungsgewährung nach § 97 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie die damit einhergehende Ausgabenentwicklung. 2Hierzu arbeiten die Träger der Sozialhilfe bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz eng und vertrauensvoll zusammen und unterstützen sich gegenseitig. 3Die Zusammenarbeit beinhaltet insbesondere eine Abstimmung, Koordinierung und Vernetzung der jeweils in eigener Zuständigkeit wahrzunehmenden Aufgaben. 4Die örtlichen Träger der Sozialhilfe und der überörtliche Träger der Sozialhilfe können zu diesem Zweck eine einheitliche Vereinbarung abschließen.

 

(2) 1Die zuständigen Träger der Sozialhilfe wirken im Rahmen ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz auf eine sozialräumliche Entwicklung hin. 2Dies geschieht

 

1.

unter Berücksichtigung der Stärkung des Ehrenamtes, der sozialen Aufmerksamkeit und der Transparenz der vorhandenen Hilfsangebote sowie durch die Einbindung von Einrichtungen in die Gemeinde und

 

2.

durch ein abgestimmtes und vernetztes Versorgungssystem einschließlich einer unabhängigen wohnortnahen Beratung und Betreuung, insbesondere zu Maßnahmen und Hilfen, die einen Verbleib in der eigenen Häuslichkeit sichern sowie der Förderung individueller Wohn- und Betreuungsformen.

3Sie arbeiten dabei eng mit den Ämtern und amtsfreien Gemeinden zusammen, deren Zuständigkeit unberührt bleibt.

§ 4 Sachliche Zuständigkeit der örtlichen Träger der Sozialhilfe

 

(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind sachlich zuständig für die in § 97 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen der

1.[1]

 

1.

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch),

 

1.[2] [Bis 31.12.2019: 2.]

Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch),

 

2.[3] [Bis 31.12.2019: 3.]

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) und

 

3.[4] [Bis 31.12.2019: 4.]

Blindenhilfe (§ 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch),

soweit sich nicht aus § 5 etwas anderes ergibt.2Sie nehmen diese Aufgaben als pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr.

 

(1a)[5] 1Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind sachlich zuständig für die im Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Bedarfe für Bildung und Teilhabe. 2Sie nehmen diese Aufgabe als pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheit wahr.

 

(1b)[6] 1Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind sachlich zuständig für den Sofortzuschlag (§ 145 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch). 2Sie nehmen diese Aufgabe als pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheit wahr.

 

(2) 1Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind ferner zuständig als Träger für die Ausführung der Aufgaben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. 2Sie nehmen diese Aufgaben als pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheit wahr, soweit sie nicht der Bundesauftragsverwaltung aufgrund § 46a Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch unterliegen. 3Im Bereich der Bundesauftragsverwaltung nehmen sie die Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr. 4§ 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

 

(3) 1Die Rechtsaufsicht über die örtlichen Träger der Sozialhilfe übt das für Soziales zuständige Ministerium aus. 2Hinsichtlich der nach Absatz 2 in Bundesauftragsverwaltung wahrgenommenen Aufgaben übt das für Soziales zuständige Ministerium die Fachaufsicht aus. 3Soweit die Träger die Aufgaben nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Bundesauftragsverwaltung durchführen, kann die aufsichtführende Behörde den Trägern Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige und zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern. 4Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.

 

(4) Weitere Zuständigkeiten aufgrund des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

[1] Nr. 1 aufgehoben durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes. Anzuwenden bis 31.12.2019.
[2] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2020.
[3] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2020.
[4] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2020.
[5] Abs. 1a eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Landesaufnahm...

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