Tenor

1. Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 16.12.2010 der Wohnungseigentümergemeinschaft Schlossgartenallee 33a / 33b wird zum TOP 4 für ungültig erklärt,

  • soweit die den Beklagten entstandenen Rechtsanwaltsvorschusskosten aus der Instandhaltungsrücklage entnommen wurden,
  • soweit die Rechtsanwaltsvorschusskosten auf die Kläger, nicht aber auf die Eigentümer der Wohneinheit 18 „Kutscherhaus” umgelegt wurden.

2. Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 16.12.2010 der Wohnungseigentümergemeinschaft Schlossgartenallee 33a / 33b wird zum TOP 6 für ungültig erklärt, soweit die Entlastung der Verwalterin

  • die in den Jahresabrechnungen für das 2009 enthaltene Entnahme der Rechtanwaltsvorschusskosten aus der Instandhaltungsrücklage betrifft,
  • die Umlage der Rechtsanwaltsvorschusskosten auf die Kläger, nicht aber auf die Eigentümer der Wohneinheit 18, „Kutscherhaus”, betrifft.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:

Der Streitwert wird auf 21.864,50 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Kläger und die Beklagten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft der Wohnungseigentumsanlage Schlossgartenallee 33 a, 33 b, die aus 18 Wohneinheiten besteht. Bei der Wohneinheit 18 handelt es sich um das sogenannte Kutscherhaus, ein Einzelhaus. Nach der dem Gericht aus dem kürzlich entscheidenen Rechtsstreit 14 C 19/12 WEG bekannten Teilungserklärung beträgt die Gesamtwohnfläche der Wohneinheiten 1-17 1.414,81 m². Die Kläger sind Eigentümer der Wohneinheit Nr. 3, die nach II.3. der Teilungserklärung eine Wohnfläche von 103,39 m² und einen Miteigentumsanteil von 6781/100000 hat. Die Teilungserklärung sieht in III. § 7 folgende Regelung zur Verteilung der Lasten und Kosten vor:

„1. Die Wohnungseigentümer haben gemeinschaftlich die Aufwendungen zu tragen, die für die Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums, den Betrieb der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen und die Verwaltung tatsächlich entstehen. Entsprechend der Regelung des § 4 Abs. 3 WEG tragen die Eigentümer der Wohnungen 1-17 die von ihnen gemeinschaftlich vorzunehmenden Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zu folgenden Anteilen:

(…)

Wohnung Nr. 3: 7,307 %

(…)

Der Eigentümer der Wohnung 18 trägt die von ihm vorzunehmenden Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen allein.

Jeder Wohnungseigentümer hat den hiernach auf ihn entfallenden Teil der Aufwendungen ohne Rücksicht darauf zu tragen, ob er einen größeren oder geringeren Vorteil davon hat als andere Wohnungseigentümer.

2. Zu den entsprechend diesen Grundsätzen zu tragenden Aufwendungen gehören insbesondere (…)

c) die Kosten des Wasserverbrauchs, soweit er nicht im Einzelfall durch Zähler ermittelt wird, (…).”

Die Wohnungseigentümerversammlung vom 16.12.2010, an der die Kläger nicht teilgenommen hatten, fasste ausweislich des als Anlage K 1 vorgelegten Protokolls unter dem Tagesordnungspunkt (TOP) 4 den Beschluss zur Genehmigung der Gesamtnebenkostenabrechnung und der Einzelkostenabrechnungen vom 24.11.2010 mit 16 Ja-Stimmen ohne Nein-Stimmen und ohne Stimmenthaltungen.

Zum TOP 6 fasste die Eigentümerversammlung den Beschluss, die Verwalterin für das Wirtschaftsjahr 2009 zu entlasten mit 14 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen ohne Stimmenthaltungen.

Zum TOP 7 fasste die Eigentümerversammlung den Beschluss, den Verwaltungsbeirat für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 zu entlasten mit 16 Ja-Stimmen ohne Nein-Stimmen und ohne Stimmenthaltungen.

Die Kläger behaupten,

sie seien zu der Eigentümerversammlung nicht eingeladen gewesen. Hätten sie eine Einladung erhalten, hätten sie an der Versammlung teilgenommen. Die Kläger hätten eine Verlegung der Versammlung und vorherige Belegeinsicht gefordert, aber nicht erhalten. Dies ergebe sich u.a. aus der (mit Schriftsatz vom 16.02.2011, Eingang: 18.02.2011 vorgelegten) Anlage K 4 (Bd. I, Bl. 38f).

Sie sind der Ansicht, der Abrechnungsmaßstab der Wohnfläche für die verbrauchsunabhängigen Heizkosten sei falsch. Die Heizkosten seien nach Entstehung bzw. beheizbaren Flächen abzurechnen, zu denen die einbezogenen Balkonflächen nicht gehörten.

Die Kosten für die Wartung der Heizung und den Schornsteinfeger seien seien als Betriebskosten allein nach § 7 HeizkostenV abzurechnen. Kosten für Kabelanschluss und Niederschlagswasser seien nach Miteigentumsanteilen abzurechnen und nicht nach „Einheiten bzw. Wohnflächen”.

Rechtsanwaltskostenvorschüsse dürften nicht aus der Instandhaltungsrücklage entnommen werden, sondern seien von den Verfahrensbeteiligten vorzuschießen. Soweit Rechtsanwaltsvorschusskosten entnommen worden seien, seien nicht die Kläger daran zu beteiligen (Im Einzelnen: Bd. I, Bl. 22f).

Die Abrechnung sei auch fehlerhaft, soweit nicht nach Wohneinheiten, sondern nach Miteigentumsanteilen abgerechnet worden sei, was Positionen betreffe wie Baumschul...

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