Tenor

  • 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • 2.

    Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 500,00 €

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

 

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Entfernung des streitgegenständlichen Katzengitters. Ein solcher ergibt sich weder aus § 535 BGB i.V.m. § 20 Nr. 2 des Mietvertrages noch aus § 541 BGB.

1. Der Kläger kann von dem Beklagten die Entfernung des Katzengitters nicht gem. § 20 Nr. 2 des Mietvertrages aufgrund des Beschlusses der Wohnungeigentümergemeinschaft vom 30.06.2010 verlangen. Zwar hat die Wohnungeigentümergemeinschaft die Entfernung des Katzengitters offensichtlich bestandskräftig beschlossen. Jedoch wirken Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft lediglich im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander. § 20 Nr. 2 des Mietvertrages bestimmt diesbezüglich zwar zudem, dass sämtliche, mehrheitlich gefassten Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft für den Mieter verbindlich sind und eine Änderung des Mietverhältnisses bewirken. Diese Klausel ist vorliegend jedoch unwirksam gem. § 308 Nr. 4 BGB, da sie sämtliche Mehrheitsbeschlüsse der Wohnungseigentümer unabhängig von einem Verweis auf den ordnungsgemäßen Gebrauch i.S.v. § 15 WEG dem Änderungsvorbehalt unterwirft (vgl. auch Horst, in: DWW 2011, S. 2 ff.). Dies ist dem Mieter nicht zumutbar.

2. Ein Anspruch auf Entfernung des Katzengitters folgt auch nicht aus § 541 BGB. Zwar erfasst § 541 BGB entgegen seinem Wortlaut auch die Beseitigung eines vertragswidrigen Zustands (Palandt/Weidenkaff, 71. Auflage; § 541 Rn. 1). Ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache durch Anbringung des Katzengitters liegt hier jedoch nicht vor. Denn das Katzengitter stellt weder eine optische Beeinträchtigung noch einen Eingriff in die bauliche Substanz der Mietsache dar.

Im Rahmen des durchgeführten Augenscheins ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass eine optische Beeinträchtigung der Hausfassade durch das Katzengitter vorliegend nicht gegeben ist. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass das Katzengitter aufgrund seiner festen Substanz aus Draht und der grünen Farbe im Erdgeschoss von außen gut sichtbar ist. Jedoch ist vorliegend zu beachten, dass das Gitter ausschließlich vom Parkplatz hinter dem Haus, der ausschließlich von Hausbewohnern und Besuchern genutzt wird, und wenigen umliegenden Fenstern aus eingesehen werden kann. Insoweit kann auch keine Beeinträchtigung der zur Straßenseite hin gerichteten Fassade, sondern allenfalls des Hinterhauses vorliegen. Zudem ist zu beachten, dass neben dem Katzengitter auch an der Rückseite des Hauses an anderen Baikonen Gitter, nämlich Pflanzgitter, sowie Verglasungen angebracht sind. Eine einheitliche Fassadengestaltung des Hinterhauses ist damit ebenfalls nicht gegeben, weswegen sich auch das streitgegenständliche Katzengitter - sollte man eine optische Beeinträchtigung der Hinterhausfassade überhaupt als ausreichend erachten - nicht störend auswirkt.

Darüber hinaus stellt das Katzengitter auch keinen Eingriff in die bauliche Substanz dar, da es - wovon sich das Gericht im Rahmen des Augenscheinstermins ebenfalls überzeugen konnte - von allein steht und jederzeit entfernt werden kann.

3. Mangels Anspruch auf Entfernung des Katzennetzes hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3956442

WuM 2012, 494

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