Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz

 

Normenkette

ZPO § 92 Abs. 1 S. 1, § 708 Nr. 11, § 709 S. 1, § 711 S. 1

 

Tenor

  • Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.604,81 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25.11.2002 zu zahlen.
  • Weiter werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger aufgrund des Unfallereignisses vom 15.09.2002 in Neuenbürg Schmerzensgeld i.H.v. 200,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.12.2002 zu zahlen.
  • Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  • Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 40 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 60 %.
  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 2.300,00 €.

    Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 600,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagten vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

    Bankbürgschaft genügt.

  • Streitwert: 2.965,22 €.
 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall.

Am 15.09.2002 fuhr der Kläger mit seinem Kraftrad der Marke Honda gegen 15:45 Uhr auf der B 294 von Pforzheim in Fahrtrichtung Höfen.

Vor dem Tunnel in Neuenbürg wurde die B 294 wegen einer Baustelle umgeleitet. Der Kläger befuhr die Umleitungsstrecke.

Unmittelbar vor dem Ende der vom Kläger befahrenen Umleitungsstrecke und unmittelbar vor der Rückführung auf die B 294 war die Fahrbahn von einer Verkehrsinsel geteilt. In Fahrtrichtung des Klägers gesehen durfte die sich rechts neben der Verkehrsinsel angeordnete Fahrbahnhälfte ausschließlich in Richtung Höfen befahren werden.

Vor dem Motorrad des Klägers fuhr der Zeuge … mit seinem Pkw.

Zur selben Zeit beabsichtigte der Beklagte zu Ziff. 1, mit seinem bei der Beklagten zu Ziff. 2 haftpflichtversicherten Pkw Ford von Neuenbürg nach Birkenfeld zu fahren. Im Bereich der Umleitungsstrecke hatte sich der Beklagte zu Ziff. 1 verfahren. Er hatte beabsichtigt, am Ende der Umleitungsstrecke – in Fahrtrichtung des Klägers betrachtet – nach rechts auf die B 294 in Richtung Birkenfeld abzubiegen. Aufgrund der Baustelle war ihm dies nicht möglich. Der Beklagte zu Ziff. 1 wendete sein Fahrzeug am Ende der Umleitungsstrecke und fuhr an der sich dort befindenden Verkehrsinsel entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung dem Motorrad des Klägers entgegen. Der Beklagte zu Ziff. 1 hätte – aus seiner Sicht – nach links um die Verkehrsinsel herumfahren müssen, um auf der Umleitungsstrecke ordnungsgemäß zurückzufahren.

Der Kläger stürzte von seinem Motorrad, ohne mit dem Pkw des Beklagten zu Ziff. 1 zusammengestoßen zu sein.

Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob der Sturz des Klägers auf die pflichtwidrige Fahrweise des Beklagten zu Ziff. 1 zurückzuführen ist; ebenso darüber, ob der Kläger den Sturz vom Motorrad hätte vermeiden können.

Der Kläger behauptet, er wäre mit dem entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung fahrenden Pkw des Beklagten zu Ziff. 1 zusammengestoßen, wenn er sein Motorrad nicht voll abgebremst hätte, und wenn er dem Pkw des Beklagten zu Ziff. 1 nicht ausgewichen wäre. Er – der Kläger – sei wegen des pflichtwidrigen Fahrverhaltens des Beklagten zu Ziff. 1 von seinem Motorrad gestürzt; der Verkehrsunfall sei für ihn unvermeidbar gewesen.

Der Kläger wurde bei dem Sturz von seinem Motorrad am rechten Knie verletzt. Wegen der Verletzung fordert der Kläger von den Beklagten ein angemessenes, in das Ermessen des Gerichtes gestelltes Schmerzensgeld in der Größenordnung von 300,00 €.

Seinen materiellen Schaden beziffert der Kläger so:

1. veranschlagte Netto-Reparaturkosten

1.429,16 €

2. Gutachterkosten

258,19 €

3. beim Unfall beschädigte Lederjacke

414,00 €

4. ein Paar beschädigte Motorradhandschuhe

45,00 €

5. ein Nierengurt

27,00 €

6. ein beschädigter Motorradhelm

414,00 €

7. eine beim Unfall beschädigte Jeans-Hose

51,15 €

8. allgemeine Auslagenpauschale

25,00 €

2.664,22 €

Die beiden ersten Schadensposten und die letzte Schadensposition sind unstreitig; die übrigen sind streitig.

Der Kläger beantragt,

  • die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 2.665,22 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25.11.2002 zu zahlen, und
  • die Beklagten weiter als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger aufgrund des Unfalles vom 15.09.2002 in Neuenbürg ein angemessenes, in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.12.2002 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen

Klagabweisung.

Die Beklagten behaupten, der Kläger sei etwa 20 m von dem stehenden Pkw des Beklagten zu Ziff. 1 entfernt gewesen, als er von seinem Motorrad gestürzt sei. Der Kläger sei zu schnell und ohne ausreichenden Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Pkw des Zeugen … unterwegs gewesen. Bei rechtzeitiger Reaktion hätte der Kläger am Pkw des Beklagten zu Ziff. 1 problemlos vorbeifahren können. Der Verkeh...

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