Tenor

I. Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, die Dateien welche sich im „EDV-Ordner” befinden an die Verwalterin der Verfügungsklägerin … herauszugeben, insbesondere folgende Dateien: sämtliche Schreiben an die Eigentümer, sämtlichen Schriftwechsel und sämtliche Musteranschreiben, Aufträge, Legionellenlisten, Schlüsselbestellungen, Jahresabschlussordner mit Heizkostenverteilung, Warmwasser- und Kaltwasserverteilung, Eigentümerwechsel sowie Versicherungsordner.

II. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,– EUR vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert wird auf EUR 4.000,– festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Verfügungsbeklagte war bis zum 30.06.2013 Verwalterin der Verfügungsklägerin, zum 01.07.2013 wurde Frau … Verwalterin.

Nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Verwaltervertrag war die Verfügungsbeklagte verpflichtet, alle sich auf das Wohnungseigentum befindlichen Unterlagen bei Beendigung des Vertrages herauszugeben.

Sämtliche physisch vorhandenen Unterlagen hat die Verfügungsbeklagte der neuen Verwalterin übergeben. Hinsichtlich der von ihr übernommenen und während ihrer Tätigkeit erstellten Dateien hat sie diese nicht vollständig übergeben; Musteranschreiben hat die Verfügungsbeklagte nicht übergeben.

Die Verfügungsklägerin behauptet, es sei lediglich ein unvollständiger Dateiordner mit „Reparaturblättern” übergeben worden.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, die Dateien welche sich im „EDV-Ordner” befinden an die Verwalterin der Verfügungsklägerin … herauszugeben, insbesondere folgende Dateien: sämtliche Schreiben an die Eigentümer, sämtlichen Schriftwechsel und sämtliche Musteranschreiben, Aufträge, Legionellenlisten, Schlüsselbestellungen, Jahresabschlussordner mit Heizkostenverteilung, Warmwasser- und Kaltwasserverteilung, Eigentümerwechsel sowie Versicherungsordner.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass die Übergabe der Unterlagen in Papierform ausreichen würde. Soweit Dateien vorhanden seien, seien diese geistiges Eigentum der Verfügungsbeklagten bzw. von dem Vorverwalter käuflich erworben.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen … und …. Wegen des Ergebnis der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.07.2013. Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 19.07.2013 und 16.08.2013 sowie den Inhalt der gewechselten und in Bezug genommenen Schriftsätze nebst Anlagen.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.

1.

Der Verfügungsklägerin steht ein Anspruch auf Herausgabe der im Tenor genannten Dateien aus dem Verwaltervertrag zu. In § 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages heißt es: „Der Verwalter ist verpflichtet, alle sich auf das Wohnungseigentum beziehenden Unterlagen bei Beendigung des Vertrages herauszugeben.”

Der Vertrag ist dahingehend auszulegen, dass damit auch alle in der EDV gespeicherten Dateien mit Bezug zur Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft mit umfasst sind. In der heutigen Zeit ist praktisch alle Bürotätigkeit EDV-mäßig organisiert. Der Zugriff auf gespeicherte Dateien, Abrechnungen und Musterschreiben ist für den ordnungsgemäßen Bürobetrieb unverzichtbar. Die Neuerstellung solcher Dateien aus den vorhandenen Unterlagen in Papierform ist ein erheblicher Aufwand, während die Überspielung von Dateien in einigen Minuten zu erledigen ist.

Dass die Verfügungsbeklagte sich vor diesem Hintergrund weigert, z.B. Excel-Tabellen, an denen kein Urheberrecht besteht an die Verfügungsklägerin zu überspielen verstößt gegen ihre nachvertraglichen Pflichten und erscheint geradezu schikanös.

Auch soweit der Verfügungsbeklagten Urheberrechte an einzelnen Musterschreiben zustehen könnte – wozu allerdings nicht substantiiert vorgetragen ist, insbesondere auf welche Schreiben sich dies beziehen könnte sowie zur erforderlichen Schöpfungshöhe – steht dies der Herausgabepflicht nicht entgegen. Die Pflicht zur Herausgabe der EDV-mäßig gespeicherten Unterlagen umfasst auch solche Unterlagen an denen eventuell Urheberrechte bestehen. Das Urheberrecht an einem Werk berührt die vertraglich vereinbarten Pflichten nicht, ebenso wie sich beispielsweise der Verkäufer einer Sache nicht unter Berufung auf sein Eigentumsrecht weigern kann, diese an den Käufer herauszugeben.

Soweit der Verfügungsbeklagten für den Erwerb einzelner Dateien Kosten entstanden sein sollten (wobei auch hier substantiierter Vortrag fehlt) ist dies für die Herausgabepflicht ebenfalls unerheblich; die entsprechenden Kosten wären als Auslagen der Verwaltung abzurechnen gewesen.

2.

Es besteht ferner ein Verfügungsgrund. Die Verfügungsklägerin hat glaubhaft gemacht, dass bei weiterem Zuwarten wesentliche Nachteile i.S.d. § 940 ZPO drohen. Das Gericht hat hierzu die Zeuginnen … und … vernommen. Insbesondere aus der ...

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