Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Beschlüsse der Versammlung der Wohnungseigentümer vom 05.09.2009 zu den Tagesordnungspunkten 4, 9 und 12.

Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt sowie im Zeitpunkt der Klageerhebung Verwalter der Beklagten.

Die Teilungserklärung regelt u.a. folgendes:

„(…)

§ 10

Bestellung eines Verwalters

(…)

Die Abberufung oder Neubestellung eines Verwalters erfolgt durch Beschluss der Versammlung der Eigentümer, die Beschlussfassung bedarf einer Mehrheit von 3/4 sämtlicher Eigentümer.

§ 11

Eigentümerversammlung

(…)

4. (…)

Ein Eigentümer kann sich nur durch seinen Ehegatten, einen anderen Eigentümer aus der Gemeinschaft, den Verwalter oder durch eine zu Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person in der Versammlung vertreten lassen. Der Vertreter bedarf einer schriftlichen Vollmacht, die dem Verwalter spätestens vor Beginn der Versammlung auszuhändigen ist.

(…)”

In der Einladung zur Versammlung vom 05.09.2009 wurden die Tagesordnungspunkte u.a. wie folgt bezeichnet:

„(…)

TOP 4:

Genehmigung der Jahresabrechnung 2008

(…)

TOP 9:

Information, Diskussion und Beschluss zur Oberflächenbehandlung der Betonteile in den Einstellboxen.

(…)

TOP 12:

Verwalterwiederwahl ab dem 01.01.2010 zu gleichen Konditionen.

(…)”

Im Protokoll der Versammlung, deren Leiter der Kläger war, heißt es auszugsweise wie folgt:

„(…)

Zu TOP: 1

Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen und fristgerechten Einladung

Herr Plenter als Versammlungsleiter begrüßt die anwesenden und durch Vollmacht vertretenen Miteigentümer, insbesondere den Beirat. Die Beschlussfähigkeit wird mit 930,70/1.000stel MEA festgestellt, ebenso die fristgerechte und ordnungsgemäße Einladung.

Im Vorwege der Versammlung wurden keine weiteren Anträge eingereicht.

(…)

zu TOP: 4

Genehmigung der Jahresabrechnung 2008

(…)

Frau … gibt zu Protokoll, dass die Garagenmiete (Fahrradstellplatz) nicht auf die Wohnung von Herrn … umgelegt wird.

Die Eigentümergemeinschaft formuliert daher folgenden Beschluss:

Die Gemeinschaft beschließt, dass die Garagenkosten auf Basis des Beschlusses vom 25.06.1994 TOP 3, nach der Novellierung des WEG von Juli 2007, auf alle Eigentümer umgelegt werden.

Abstimmung:

dafür.

777,20/1.000 MEA

dagegen:

69,30/1.000 MEA

Enthaltungen:

84,20/1.000 MEA

Abstimmung, Genehmigung der Jahresabrechnung 2008: Einstimmig angenommen Die Jahresabrechnung 2008 wurde somit einstimmig genehmigt.

(…)

zu TOP: 9

Information, Diskussion und Beschluss zur Oberflächenbehandlung der Betonteile in den Einstellboxen.

Es liegen 3 Angebote von Fachfirmen vor.

Zur Vorbereitung auf die Versammlung, erfolgte ein Versand der Angebote an alle Miteigentümer am 25.08.2009.

…: 1.683,25 EUR, …: 737,56 EUR, Fa. …: 1.389,44 EUR

Die Versammlung wünscht die Auftragsvergabe an ….

Der Beginn der Arbeiten soll nach Freilegung der Kellerwände im Hinterhaus erfolgen.

Die Finanzierung erfolgt aus der Rücklage.

Abstimmung: mehrheitlich angenommen.

(…)

zu TOP: 12

Verwalterwiederwahl ab dem 01.01.2010 zu gleichen Konditionen.

Herr … stellt sich ab dem 01.01.2010 zu gleichen Konditionen zur Wiederwahl.

Daraufhin verlassen die Miteigentümer …, …, „…”, … und … ohne Vorankündigung den Versammlungsraum um sich extern abzustimmen. Nach der externen Abstimmung, wird Herrn … nicht die Möglichkeit gegeben sein Verwaltungskonzept mit dem neuen Grömitzer Verwaltungsbüro vorzustellen.

Abstimmung:

dafür

230,00/1.000 MEA

dagegen:

700,70/1.000 MEA

Enthaltungen:

0,00/1.000 MEA

(…)”

Wegen des weiteren Inhalts der Teilungserklärung, der Einladung und des Protokolls wird ergänzend auf die bei den Akten befindlichen Abschriften (Bl. 33–34, 31–32 u. 10–12 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat durch am 02.10.2009 eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz Klage erhoben.

Der Kläger ist der Auffassung, der Beschluss zu TOP 4 sei unwirksam, weil die Beschlussfassung über die Änderung der Kostenverteilung nicht in der Tagesordnung aufgeführt gewesen und vor der Versammlung auch kein dahingehender Antrag eingegangen sei.

Der Beschluss zu TOP 9 widerspreche ordnungsgemäßer Verwaltung und sei daher aufzuheben. Die Wohnungseigentümer hätten sich für das Angebot der Firma … entschieden, welches preislich über 40 % über dem günstigsten Angebot liege. Die Ausgaben seien in keinem Falle gerechtfertigt.

Zu TOP 12 sei die Abstimmung nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden. Für den Wohnungseigentümer … sei entgegen der Teilungserklärung eine Frau … aufgetreten, ohne dass erkennbar gewesen sei, in welchem Verwandtschafts- oder sonstigem Verhältnis sie zu dem Wohnungseigentümer stehe. Bezüglich der Wohnungseigentümer … sei zu rügen, dass sich diese Miteigentümer bei der ...

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