Tenor

Die Beschlüsse der Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft ... Straße ... Straße 1, 46xxxxx Oberhausen vom 18.12.2009 zu TOP 2 und 3 werden für ungültig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich als Wohnungseigentümer gegen den Beschluss über die Jahresabrechnung 2008 und den Wirtschaftsplan 2009.

In einer Vorversammlung vom 06.05.2009 beschlossen die Wohnungseigentümer rückwirkend die Änderung des allgemeinen Kostenverteilungsschlüssels von Miteigentumsanteilen auf Quadratmeter.

Wegen der Einzelheiten dieser Beschlussfassung wird auf das Versammlungsprotokoll vom 06.05.2009 (Blatt 25 der Akte) verwiesen. Der Beschluss wurde nicht angefochten. Auf der Grundlage dieses Kostenverteilungsschlüssels beschlossen die Wohnungseigentümer die hier streitgegenständliche Jahresabrechnung 2008 (Blatt 21 der Akte) und den Wirtschaftsplan 2009 (Blatt 24 der Akte).

Der Kläger, Eigentümer einer Teileigentumseinheit Nummer 1, trägt vor, soweit sein Objekt in den angefochtenen Beschlüssen mit 387,04 qm Fläche angesetzt worden sei, sei dies falsch, nämlich überhöht. Tatsächlich seien nur 275 qm anzusetzen.

Der Kläger verweist desweiteren darauf, dass er an insgesamt 3 Garagen laut Teilungserklärung auch ein Sondernutzungsrecht inne hat.

Schließlich seien die Heizkosten von 2.118,30 EUR weit überhöht.

Im Übrigen ist der Kläger der Auffassung, der Beschluss vom 06.05.2009 sei nichtig.

Der Kläger beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Auffassung, der Beschluss vom 06.05.2009 sei nicht nichtig, sondern mangels Anfechtung bestandskräftig. Hier sei auch zu berücksichtigen, dass bei der Einladung zur damaligen Versammlung eine Vorlage über die anzusetzenden Quadratmeter, die den neuen Kostenverteilungsschlüssel bilden sollten, an alle Wohnungseigentümer übersandt worden sei, insoweit wird auf Bl. 146 der Akten verwiesen.

Im Ergebnis seien die angesetzten 387,04 qm beim Kläger korrekt. Ein Fehler in der Heizkostenverteilung sei nicht erkennbar.

Das Gericht hat zunächst eine Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten angeordnet.

Nachdem der Sachverständige diverse Rückfragen gehalten hat - insoweit wird auf sein Schreiben vom 26.08.2011 (Blatt 107 ff. der Akte) Bezug genommen - hat das Gericht die Beweisaufnahme eingestellt.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die angefochtenen Beschlüsse waren für ungültig zu erklären, weil sie gegen § 16 Absatz 2 WEG verstoßen.

Nach dieser Vorschrift sind die gemeinschaftlichen Kosten und Lasten nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile unter den Wohnungseigentümern zu verteilen. Hiergegen verstoßen die Beschlüsse, weil sie stattdessen die Kosten nach einem Quadratmeterschlüssel verteilen. Dafür gibt es keine Grundlage, weil der Beschluss vom 06.05.2009 zu TOP 2, der dies nach Auffassung der Beklagten rechtfertigen soll, nichtig ist und damit keinerlei Rechtswirkungen entfaltet.

Es verbleibt daher bei dem gesetzlichen Verteilungsmaßstab des § 16 Absatz 2 WEG.

Das Gericht ist nicht gehindert, zur Auffassung zu gelangen, dass der Beschluss vom 06.05.2009 nichtig ist.

Weil es sich insoweit um eine Rechtsfrage handelt, kommt es nicht darauf an, ob der Kläger dies konkret gerügt hat - was er allerdings auch getan hat, spätestens im Schriftsatz vom 25.10.2011. Darüber hinaus können Nichtigkeitsgründe auch stets geltend gemacht werden, für sie gilt die Ausschlussfrist der Anfechtungsklage nach § 46 Absatz 1 WEG gerade nicht.

Es besteht daher keinerlei Hinderungsgrund, auch heute noch die Nichtigkeit dieses Beschlusses zu bejahen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten geht das Gericht damit keineswegs über das Begehren des Klägers hinaus. Nach § 308 Absatz 1 ZPO darf das Gericht lediglich nicht mehr zusprechen, als vom Kläger beantragt wird.

Das ist hier nicht geschehen:

Der Kläger beantragt, die streitgegenständlichen Beschlüsse für ungültig zu erklären. Das Gericht hat dem Kläger nicht mehr als beantragt zugesprochen. Aufgrund welcher rechtlichen Erwägungen das Gericht den Klageantrag zuspricht, ist irrelevant.

Es bestanden keine Bedenken, den Beschluss zu TOP 3 - Wirtschafsplan 2009 - für ungültig zu erklären, obwohl damit eine Zahlungspflicht der Wohnungseigentümer für Hausgelder des Jahres 2009 entfällt.

Dies ist hier deshalb unschädlich, weil dieses Wirtschaftsjahr zwischenzeitlich längst abgelaufen ist und die Jahresabrechnung aufgestellt und beschlossen werden kann. Der Gemeinschaft drohen daher insoweit keine Einnahmeausfälle.

Im Übrigen waren sowohl der angefochtene Wirtschaftsplan 2009 als auch die Jahresabrechnung 2008 insgesamt für ungültig zu erklären...

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