Tenor

I

Unter Abweisung des weitergehenden Klageanspruches wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin folgende Unterhaltszahlungen zu erbringen.

1. laufenden monatlichen Unterhaltes ab Dezember 2003 bis April 2006 in Höhe von 293,20 EUR (zweihundertdreiundneunzig 20/100) monatlich

2. sowie einen Unterhaltsrückstand von 1.632,15 EUR (eintausendsechshundertzweiunddreißig 15/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.6.2004.

II.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung eines Betrages in Höhe von 125 % des zur Vollstreckung anstehenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Eheschließung erfolgte am 18.12.1992, die Trennung im Dezember des Jahres 2000. Der Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann im Verfahren 40 F 106/01 am 20.12.2001 zugestellt. Das Scheidungsurteil vom 22.1.2003 ist seit dem 13.3.2003 rechtskräftig.

Im Verfahren 40 F 28/02 haben die Parteien über Trennungsunterhalt gestritten. Das erkennende Gericht hat durch Urteil vom 4.12.2003 monatlichen Unterhalt von 307,85 EUR ab April 2002 zuerkannt. Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG Düsseldorf durch Versäumnisurteil vom 11.6.2003 den Beklagten ab April 2002 zu weiteren monatlichen Zahlungen von 168,02 EUR verurteilt.

Die Klägerin macht Aufstockungsunterhalt gem. § 1573 II BGB geltend. Sie geht dabei von einem (hypothetischen) Einkommen des Beklagten von 1535,13 EUR und der Klägerin von 850,98 EUR aus und errechnet aus der Differenz von 684,15 EUR einen ihr zustehenden 3/7-Anteil von 293,20 EUR.

Das erkennende Gericht hat der Klägerin Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 22.3.2004 verweigert. Auf die Beschwerde hat das Oberlandesgerichts Düsseldorf ihr für den Klageantrag Prozesskostenhilfe bewilligt. Auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26.4.2004 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten

3. zur Zahlung eines laufenden monatlichen Unterhaltes ab Dezember 2003 in Höhe von mtl. 293,20 EUR

4. sowie eines Unterhaltsrückstandes von 2.052,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt Klageabweisung.

Er beruft sich auf sein durch Arbeitslosigkeit vermindertes Einkommen sowie darauf, dass die Klägerin ihrer Erwerbsobliegenheit nicht ausreichend nachgekommen sei. Außerdem lebe sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze verwiesen. Zum Ergebnis des Gütetermins wird auf die Sitzungsniederschrift vom 9.6.2004 Bezug genommen. Die Beiakten 40 F 106/01 und 40 F 28/02 waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 9.6.2004 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet.

1)

Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterhaltsanspruch als Aufstockungsunterhalt gem. § 1573 II BGB zu. Nach dieser Vorschrift kann der Bedürftige den Unterschiedsbetrag zwischen seinem tatsächlichen oder fiktiven Einkünften aus einer tatsächlich ausgeübten oder ihm möglichen angemessenen Erwerbstätigkeit und seinem vollen Unterhalt verlangen. Dabei errechnet die Klägerin den Unterhaltsbetrag auf der Basis der beiderseitig bei ausreichenden Erwerbsbemühungen erzielbaren Einkünfte und nicht aufgrund der tatsächlichen Einkünfte. Der Einwande des Beklagten, die Klägerin habe sich nicht ausreichend um eine Erwerbstätigkeit bemüht, geht daher fehl.

2)

Wegen der Berechnung des Unterhaltsanspruches wird auf den PKH-Beschluss des Oberlandesgerichts verwiesen, der auf der Basis eines eheprägenden Bedarfes von 1.193 EUR von einem ungedeckten Betrag in Höhe von 293,20 EUR mtl. ausgeht.

3)

Die Beweisaufnahme hat weder Nachweis für eine eheähnliche Gemeinschaft der Klägerin ergeben, die möglicherweise zu einer Beschränkung des Unterhaltsanspruchs über § 1579 BGB führen könnte noch Anhaltspunkte für auf Seiten der Klägerin anzurechnende hypothetische Einkünfte.

4)

In der mündlichen Verhandlung ist die Frage der zeitlichen Begrenzung des Unterhaltsanspruches gem. § 1573 V BGB erörtert worden.

Hier bedarf es im Prozess keines ausdrücklichen Antrages; vielmehr ist die zeitliche Begrenzung von Amts wegen zu beachten. Allerdings sind im Rahmen des Beibringungsgrundsatzes die Umstände, die zu dieser Rechtsfolge führen sollen wie z.B. neben der Dauer der Ehe die Haushaltsführung, die bisherige Erwerbstätigkeit, und sonstige Billigkeitsgesichtspunkte vom Unterhaltspflichtigen darzulegen. Erfolgt hier kein Sachvortrag, kann das Gericht nur die Gesichtspunkte zugrunde legen, die aktenkundig sind.

Dabei stellt das Gesetz in § 1573 V BGB im wesent...

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