Leitsatz (amtlich)

Eine Bestimmung, die einen Käufer eines Gebrauchtwagens durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers einseitig 10 Tage an die Bestellung bindet, während der Verkäufer innerhalb dieser Frist nach Belieben verfahren kann, ist unwirksam.

 

Tenor

  • 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • 2.

    Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die vorläufige Vollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  • 4.

    Streitwert: 950,00 Euro.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der in Insolvenz geratenen Firma .... Als Partei kraft Amtes verfolgt er Forderungsinteressen der Verfahrensschuldnerin weiter. Im vorliegenden Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagte interessierte sich bei der Verfahrensschuldnerin für den Ankauf eines Ford Fiesta. Sie unterschrieb dort am 31.05.2007 eine "verbindliche Bestellung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs". Hierin wird der Verkauf eines gebrauchten Ford Fiesta zum Preis von 9 500,00 Euro bei Barzahlung vereinbart. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen heißt es:

"An diese verbindliche Bestellung ist der Besteller 10 Tage ... gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausgeführt ist."

Nachdem die Beklagte die Bestellung unterschrieben hatte, recherchierte sie im Internet und stellte dabei fest, dass der von ihr soeben erworbene Wagen von der Verkäuferin im Internet 210,00 Euro günstiger angeboten wurde als der mit ihr vereinbarte Kaufpreis war.

Der Vater der Beklagten, der sich um die Erledigung dieser Vertragsangelegenheit kümmerte, setzte sich daraufhin am Montag , den 04.06.2008 mit der Verkäuferin in Verbindung. Er schlug vor, dass der Kaufpreis angesichts des Angebots im Internet um 210,00 Euro reduziert werde. Dies lehnte der zuständige Mitarbeiter der Verkäuferin ab. Daraufhin erklärte der Vater der Beklagten in deren Vollmacht den Rücktritt vom Vertrag mündlich und mit Schreiben vom selben Tage schriftlich.

Ebenfalls am 04.06.2007 erfolgte die schriftliche Bestätigung der Bestellung der Beklagten durch die Verkäuferin.

Mit der vorliegenden Klage wird Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt, und zwar in Höhe von 10% des Kaufpreises entsprechend den Allgemeinen Vertragsbedingungen der Verkäuferin als pauschalierter Schadensersatz.

Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte sei mit der Unterzeichnung der verbindlichen Bestellung am 31.05.2007 ausweislich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen 10 Tage lang an ihr Angebot gebunden gewesen. Ein Rücktrittsrecht habe ihr nicht zugestanden. Der Kaufvertrag sei deshalb wirksam mit der schriftlichen Bestätigung der Verkäuferin vom 04.06.2007 zustande gekommen. Da die Beklagte durch den erklärten Rücktritt zum Ausdruck gebracht habe, dass sie den Kaufvertrag nicht mehr erfüllen wolle, sei die Verkäuferin ausweislich ihren Vertragsbedingungen nunmehr berechtigt, 10% Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 950,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des Landgerichts Bremen, wonach eine 10-tägige Angebotsfrist in Gebrauchtwagen-Bestellformularen unwirksam ist und sie deshalb vom Vertrag habe zurücktreten dürfen. Die Annahmeerklärung der Verkäuferin sei außerdem erst abgesandt und zugestellt worden, nachdem der Rücktritt vom Kaufvertrag durch die Beklagte bereits erklärt gewesen sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag in Verbindung mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zu.

Ein wirksamer Kaufvertrag ist nämlich zwischen den Parteien nicht geschlossen worden. Das Gericht schließt sich der Rechtsauffassung des Landgerichts Bremen (Urteil vom 09.09.2003, NJW 2004, S. 1050) an. Der vom Landgericht Bremen entschiedene Fall ist mit dem vorliegenden in jeder Hinsicht vergleichbar.

Auch das Amtsgericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Annahmefrist von 10 Tagen in dem Bestellformular der Verkäuferin wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 1 BGB unwirksam ist.

Danach ist eine Bestimmung mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sich der Verwender unangemessen lange Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots vorbehält. Die Frage, ob eine vorbehaltene Frist unangemessen lang ist, ist unter einer wertenden Abwägung der beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien festzustellen, wobei die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Ist die Annahmefrist wesentlich länger als die in ...

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