Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, an die Kläger ab 05.02.2001 zusätzlich zur jetzigen Miete monatlich 23,11 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Die Beklagten werden verurteilt, an die Kläger einen Kostenvorschuß von 667,– DM zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 2/3, die Beklagten 1/3 mit Ausnahme der durch die Beweisaufnahme verursachten Kosten, die die Beklagten allein tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.900,– DM vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Beklagten waren Mieter der im Eigentum der Kläger stehenden Mietwohnung … Auf den schriftlichen Mietvertrag einschließlich des abgeänderten Fristenplans für die Ausführung von Schönheitsreparaturen wird Bezug genommen. Seit dem 01.04.2000 betrug die Gesamtmiete einschließlich Nebenkosten 1.382,94 DM. Die letzte Renovierung der Räume hatte im Jahr 1996 stattgefunden.

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Münster vom 29.12.1999 (7 C 75/99) durften die Beklagten wegen Leitungswassermangeln 5 % der Kaltmiete (23,11 DM) mindern. Dieser Betrag ist bei der o.g. Gesamtmiete bereits berücksichtigt. Grund für die Minderung war eine Braunverfärbung des Leitungswassers wegen überhöhten Eisengehaltes. Im Jahr 2000 haben die Stadtwerke … das Rohrnetz erneuert. Die Kläger haben Rohre innerhalb des Hauses durch neue ersetzt. Mit Schreiben vom 24.01.2001 forderten die Kläger die Beklagten auf, die monatliche Mietminderung einzustellen und die volle Miete von 1.406,05 DM zu zahlen. Die Beklagten lehnten dies mit Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 08.02.2001 ab.

Mit Schreiben vom 16.11.2000 hatten die Beklagten unter anderem Feuchtigkeit an der Außenwand des Schlafzimmers gemeldet. Die Kläger beauftragten die Gärtnerei … mit der Entfernung des an der Außenseite der Schlafzimmerwand wachsenden Efeus und den Installateurbetrieb Schmitz mit der Demontage des in diesem Bereich montierten Regenfallrohres. Auf die Rechnungen der Firmen Westhoff und Schmitz wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 21.01.2001 forderten die Kläger die Beklagten auf, die Rechnungsbeträge von insgesamt 1.801,93 DM an sie zu zahlen.

Die Kläger tragen vor, die Wasserqualität sei nunmehr einwandfrei. Eine bauliche Ursache für die Feuchtigkeitsbildung im Schlafzimmer sei nicht vorhanden. Die Feuchtigkeitsschäden beruhten auf mangelhafter Lüftung und Beheizung durch die Beklagten.

Die Kläger verlangen Zahlung entsprechend ihren Schreiben vom 21. und 24.01.2001, außerdem einen Vorschuß in Höhe von 696,– DM für die Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden im Schlafzimmer.

Die Kläger haben ein Angebot des Malers … vom 05.03.2001 vorgelegt, auf das Bezug genommen wird.

Die Kläger beantragen,

  1. die Beklagten zu verurteilen, an sie ab dem 05.02.2001 zusätzlich zur jetzigen Miete monatlich den Betrag von 23,11 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 09.06.1998 ab 05.02.2001 zu zahlen,
  2. die Beklagten zu verurteilen, an sie einen Kostenvorschuß in Höhe von 696,– DM zu zahlen,
  3. die Beklagten zu verurteilen, an sie 1.801,93 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 09.06.1998 ab dem 06.02.2001 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, das Leitungswasser sei immer noch braun. Sie vermuteten weiterhin, daß der starke Efeubewuchs die Feuchtigkeit in ihrem Schlafzimmer verursacht habe.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von zwei Sachverständigengutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten der Sachverständigen … vom Juli 2001 und … vom 19.11.2001 Bezug genommen.

Im Termin zur letzten mündlichen Verhandlung hat der Kläger eine Rechnung des Malermeisters … überreicht, auf die Bezug genommen wird.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im übrigen unbegründet.

Die Kläger können von den Beklagten ungeminderte Mietzinszahlungen verlangen. Die Beklagten sind für den hier in Frage stehenden Zeitraum nicht mehr berechtigt, die Miete wegen mangelhaften Trinkwassers zu mindern. Das eingeholte Sachverständigengutachten hat eine einwandfreie Wasserqualität ergeben: es weist keine Verfärbungen auf und ist gesundheitlich unbedenklich.

Die Kläger haben auch dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch, weil die Beklagten die Feuchtigkeitsflecken im Schlafzimmer verursacht haben. Da nach dem Mietvertrag den Klägern die Durchführung der Schönheitsreparaturen obliegt, ist ihnen auch ein Schaden entstanden. Das eingeholte Gutachten des Sachverständigen … zeigt, daß die Feuchtigkeitsflecken keine bauliche Ursache haben, sondern auf dem Verhalten der Bewohner, also der Beklagten, beruhen. Dem steht nicht entgegen, daß die Beklagten Heizkosten in durchschnittlicher Höhe zahlen. Ungeeignetes Heizungs- und Lüftungsverhalten muß nicht unbedingt zur Heizkostenersparnis führen, wenn dadurch die Wände besonders stark auskühlen und ber...

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